Gesetz der Straße Für die Polizei abgebremst: Wer haftet bei Autobahnunfall?
Polizeiwagen mit Blaulicht, abruptes Abbremsen und ein Crash: Warum der Auffahrende trotzdem zahlen muss – und wann das Gericht Ausnahmen macht.

Hamburg - „Wer auffährt, der haftet“, heißt es im Allgemeinen. Aber stellen Sie sich einmal vor, Sie bremsen auf der Autobahn ab, damit jemand auffahren kann. Nur bremst der dann kurz nach dem Auffahren ab und Sie fahren auf das Auto auf. Wer haftet dann?
Die Kurzantwort: Der Vordermann nur dann, wenn der Auffahrende beweisen kann, dass der Unfall unmittelbar mit dem Spurwechsel im Zusammenhang steht. Das geht aus einem Urteil (Az.: 306 O 125/25) des Landgerichts Hamburg (LG) hervor, auf das der ADAC hinweist.
In dem Fall fuhr jemand mit seinem Fahrzeug auf der Autobahn, als auf der Einfädelspur einer Zufahrt ein Polizeiauto mit Blaulicht und Martinshorn näherte. Der Mann fuhr langsamer, um den Streifenwagen auffahren zu lassen. Dann kam es zu einem Auffahrunfall. Wie genau dessen Hergang war, darüber gerieten die beiden Parteien in Streit.
Wer trägt die Schuld am Auffahrunfall?
Zunächst aber wurde der entstandene Schaden von der Vollkaskoversicherung des Hintermanns übernommen. Diese aber verklagte die Versicherung des Polizeiautos. Denn der Streifenwagen hätte nach dem Auffahren abgebremst - unvermittelt. Daher sei der Mann zwar aufgefahren, aber nicht schuldhaft. Denn das Auffahren auf die Autobahn und das plötzliche Abbremsen direkt danach seien ursächlich für den Unfall gewesen. Das sei ein so atypisches Verhalten, dass die Versicherung des Polizeiautos haften müsse.
Die Assekuranz sah das anders und verweigerte die Zahlung. Nach ihrer Ansicht war der Spurwechsel längst abgeschlossen gewesen. Der eigentlich Abbremsvorgang wäre erst weit hinter der Einfädelstelle erfolgt. Es sei daher ein typischer Auffahrunfall. So musste ein Gericht die Sache klären.
So beurteilt das Gericht den Fall
Das LG Hamburg stellte vereinfacht gesagt fest: Ja, der Schaden an beiden Autos spricht für einen Auffahrunfall. Daher ist erst einmal davon auszugehen, dass der Auffahrende in Haftung kommt. Wenn dieser behauptet, der Crash sei in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Spurwechsel erfolgt, müsse er das auch beweisen können.
Doch das konnte der Mann nicht. Im Gegenteil: Zeugen hatten ausgesagt, dass der Unfall deutlich hinter der Auffahrt passiert sei. Damit konnte das Gericht ausschließen, dass das Unfallgeschehen unmittelbar nach dem Fahrstreifenwechsel stattfand.
Und wenn das vorausfahrende Auto bereits im fließenden Verkehr fuhr, als es zum Unfall kam, ist nach Ansicht des Gerichts von einem zu geringen Sicherheitsabstand oder einer Unaufmerksamkeit des Hintermanns auszugehen. So musste die Versicherung des Autofahrers, der auf den Polizeiwagen aufgefahren war, für den Unfall haften.