1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Auto
  6. >
  7. Wer zahlt, wenn die Autotür beim Austeigen beschädigt wird?

EIL

Vorsicht Bürgersteigkante Wer zahlt, wenn die Autotür beim Austeigen beschädigt wird?

Bei der Suche nach einer geeigneten Haltestelle passen Autofahrer besser besonders gut auf. Denn beschädigen ein- und aussteigende Mitfahrer etwas am Auto, kann es teuer werden.

Von dpa 22.04.2021, 12:33
Zum Themendienst-Bericht vom 22. April 2021: Zu nah an der Bordsteinkante geparkt und den Lack beschädigt: Wer kommt für die Reparaturkosten auf?
Zum Themendienst-Bericht vom 22. April 2021: Zu nah an der Bordsteinkante geparkt und den Lack beschädigt: Wer kommt für die Reparaturkosten auf? Christin Klose/dpa-tmn

Remscheid

Wenn ein Beifahrer die Tür beim Einsteigen an einer hohen Bürgersteigkante beschädigt, muss im Einzelfall auch der Fahrer mithaften. Das zeigt ein Urteil (Az.: 28 C 111/20) des Amtsgerichts Remscheid, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

Wer Passagiere aussteigen lässt, dürfte in ähnlichen Fällen sogar überwiegend haften müssen, so die Experten. Eine Frau hatte an einer recht hohen Bürgersteigkante angehalten. Eine andere Frau wollte bei Dunkelheit zusteigen und stieß mit der unteren Türkante an den Bordstein. Den Lackschaden wollte die Fahrerin von der Frau ersetzt bekommen und klagte.

Das Urteil gab ihr überwiegend Recht. Sie bekam den Schaden zu zwei Dritteln ersetzt. Laut Gericht hätte die zusteigende Frau besser aufpassen müssen. Die Dunkelheit war unerheblich, es sei ihr leicht möglich gewesen, darauf zu achten, da sie selbst auf dem Bordstein gestanden hatte. Bei sehr hohen Bordsteinen wäre es allgemein bekannt, dass Autotüren dagegen stoßen könnten. Sie hätte auch den Bereich mit dem Handy ausleuchten können. Zu einem Drittel haftete die Klägerin aufgrund der Betriebsgefahr des Autos. Die Haltestelle hatte sie ausgesucht und sie hätte auf Vorsicht hinweisen können.

Der Fall wäre allerdings wohl anders ausgegangen, wenn die beklagte Frau ausgestiegen wäre. In dem Zusammenhang verweisen die DAV-Verkehrsrechtsanwälte auf einen Fall (Az: 9 S 134/14) am Landgericht Wuppertal, wo der Fahrer in so einer Situation zu 70 Prozent und der Aussteigende zu 30 Prozent haften mussten.