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Schrankenanlage mehrfach überlistet Bei Betrug: Pkw-Fahrer muss Kosten bezahlen

16.07.2011, 04:33

Nürnberg (dapd). Wird ein Autofahrer ertappt, wie er wiederholt die Schrankenanlage eines Parkhauses austrickst, hat er nicht nur für die unterschlagenen Stundengebühren aufzukommen, sondern auch das Honorar des mit der Eintreibung beauftragten Anwalts zu bezahlen. Selbst wenn der Sünder nachweislich die entstandene Schuld sofort beglichen habe, bestehe für den Betreiber des Parkhauses keine Verpflichtung, den Schaden des Betrügers so gering wie möglich zu halten und auf anwaltlichen Beistand zu verzichten. Das entschied das Amtsgericht München, wie die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg berichtet.

Der offenbar zahlungsunwillige Autofahrer hatte jeweils die Ausfahrtschranke hochgedrückt und war so aus dem Parkhaus ohne Bezahlung herausgefahren. Nachdem ihn ein Mitarbeiter in flagranti er-wischt hatte, konnten ihm nach Durchsicht von Videoaufzeichnungen noch vier weitere Fälle zugeordnet werden. Der Besitzer des Parkhauses verlangte von dem Betrüger die angefallenen Parkgebühren sowie die Herstellungskosten von je fünf Euro für die gleich mit unterschlagenen Park-Marken.

Den Gesamtbetrag ließ er von einem Anwalt geltend machen, der auf die Rechnung sein Honorar aufschlug. Was dem Parksünder allerdings zu viel war: Er habe den Anwalt nicht bestellt und sei deshalb nicht verpflichtet, dessen Dienstleistung zu bezahlen.

Leistungserschleichung

Dem widersprach das Gericht. "Aufgrund der mehrfachen Leistungserschleichung und des dadurch zum Ausdruck kommenden fehlenden Unrechtsbewusstseins des Autofahrers ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts auf jeden Fall erforderlich und zweckmäßig gewesen", erläutert Rechtsanwältin Alexandra Wimmer. Zumal der Betrüger vorsätzlich gehandelt habe, was den Betrogenen von der Verpflichtung entbinde, den Schaden der Gegenseite so gering wie möglich zu halten.

(AZ: Amtsgericht München 163 C 5295/11)