Gesetzliche Krankenversicherung Bei Scheinarbeit kein Schutz im Krankheitsfall
Halle (dapd). Ein Scheinarbeitsvertrag begründet keinen Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung. Das entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Az.: LSG Sachsen-Anhalt L 10 KR 52/07).
In dem Fall hatte eine Frau einen Job in der Imbissbude ihres Vaters angenommen und war kurze Zeit danach erkrankt. Die gesetzliche Kasse wollte die Kosten aber nicht übernehmen und ging davon aus, dass das Arbeitsverhältnis nur begründet worden war, um der Frau eine Krankenversicherung zu beschaffen.
Das Gericht sah das genauso. Die Frau hatte nachweislich nie eine Arbeitsleistung erbracht, für sie war auch keine Ersatzkraft eingestellt worden, so dass das Gericht zu dem Schluss kam, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis handelte. Damit musste die Kasse keine Leistungen für die Frau übernehmen.