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Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamm Bei Spitzengehalt kein Extra für Überstunden

08.11.2013, 01:05

Hamm (dpa) l Leitende Angestellte, die bereits ein Spitzengehalt kassieren, können keine zusätzliche Honorierung für Rufbereitschaften erwarten. Mit einem hohen Lohn lassen sich Überstunden pauschal abgelten. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden (Az.: 18 Sa 1802/12).

In dem Fall hatte ein Chefarzt gegen seinen Arbeitgeber geklagt. Laut Dienstvertrag bekam der Arzt ein Gehalt von 100000 Euro pro Jahr. Hinzu kamen 20000 Euro für die private Abrechnung von wahlärztlichen Leistungen und Gut- achterhonoraren.

Nun verlangte der Chefarzt für die von ihm geleisteten Rufbereitschaften von 2009 bis 2011 noch einmal zusätzlich 25000 Euro pro Jahr.

Ohne Erfolg. Zwar gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (Paragraf 612 Bürgerliches Gesetzbuch).

Hier durfte der Chefarzt die zusätzliche Vergütung jedoch nicht erwarten, entschieden die Richter. Bei leitenden Angestellten würden Gehälter in der Regel unabhängig von der üblichen Arbeitszeit vereinbart - sie hätten vielmehr die ihnen übertragenen Aufgaben zu erledigen.