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Behindertes Kind Bescheinigung vom Arzt erforderlich

Der Gesetzgeber hat das Mutterschutzgesetz geändert. Doch nicht jeder weiß davon. Was passiert, wenn Eltern zu spät davon erfahren.

29.04.2018, 23:01

Magdeburg l Wenn das Neugeborene mit einer Behinderung zur Welt kommt, ist das für Eltern ein großer Schock. Eine im Juni 2017 eingeführte neue gesetzliche Regelung zur Verlängerung der Mutterschutzfrist soll sie in dieser außergewöhnlichen Situation unterstützen. Doch was, wenn die Eltern zu spät davon erfahren?

So erging es einem Paar in der Altmark, das sich an den Leser-Obmann wandte. Ihr Baby war schon gut acht Wochen alt, als der Papa in einem Facebook-Forum eher zufällig auf die Neuerung stieß.

Für die Volksstimme fragte Gudrun Oelze bei der AOK Sachsen-Anhalt nach, was Eltern in solchen Fällen beachten sollten. Auskunft gab AOK-Sprecher Sascha Kirmeß.

Was genau wurde neu geregelt?

Sascha Kirmeß: Der Gesetzgeber hat das Mutterschutzgesetz geändert. Ist ein Kind bei der Geburt behindert, kann die Mutterschutzfrist von acht auf zwölf Wochen verlängert werden. Auch die Krankenkassen zahlen dann vier Wochen länger das Mutterschaftsgeld.

Worauf ist dabei besonders zu achten?

Wichtig ist, dass ein Arzt innerhalb der ersten acht Wochen nach der Geburt feststellt, dass das Kind behindert ist und dafür eine ärztliche Bescheinigung ausstellt, die derzeit noch formlos ist. Eine ähnliche Regelung gibt es bereits seit vielen Jahren bei Frühgeburten. Auch hier stellen die Ärzte eine Bescheinigung aus, mit der die Mutterschutzfrist verlängert wird.

Woher erfahren die Eltern, dass sie von der Regelung profitieren können?

Hier ist der behandelnde Arzt gefragt. Er stellt bei der Geburt fest, ob und gegebenenfalls was für eine Behinderung vorliegt. Der Gesetzgeber macht hier grobe Vorgaben. Der Arzt informiert dann auch die Eltern, welche Möglichkeiten sie haben.

Aber erfahren die Krankenkassen nicht automatisch, dass ein Kind behindert ist, zum Beispiel wenn Leistungen abgerechnet werden, die darauf hindeuten?

Allein die Kenntnis von bestimmten Therapien beim kleinen Patienten berechtigt uns nicht dazu, das Kind als behindert einzustufen. Das kann nur ein Arzt. Wir können erst dann aktiv werden, wenn wir eine Bescheinigung des Arztes erhalten.

Was genau sollten die Eltern mit der Bescheinigung machen?

Zunächst mit dem Arbeitgeber Kontakt aufnehmen und mit ihm die Verlängerung der Schutzfrist klären. Bei der Krankenkasse müssen die Eltern lediglich die ärztliche Bescheinigung einreichen. Die Krankenkasse nimmt dann mit dem Arbeitgeber Kontakt auf und veranlasst, dass das Mutterschaftsgeld ausgezahlt wird.

Aber nach der Geburt haben Eltern andere Dinge im Kopf als Anträge auszufüllen.

Das ist richtig. Deswegen müssen Eltern auch keine Anträge ausfüllen oder Antragsfristen einhalten. Einzig der Arzt hat auf die Acht-Wochen-Frist zu achten. Die Verlängerung von Mutterschutzfrist und Mutterschaftsgeld kann auch danach noch geklärt werden. Im Kontakt mit Krankenkassen und sicherlich auch den meisten Arbeitgebern genügt es, die ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Sind Ihnen in unserem Bundesland Fälle bekannt, bei denen die neue gesetzliche Regelung für behinderte Kinder bereits Anwendung gefunden hat?

Bislang ist uns ein Fall bekannt.

Was raten Sie den Eltern, die sich an den Leser-Obmann gewandt hatten?

Eine Antragsfrist gibt es nicht. Sie sollten zuerst mit dem Arzt über die oben genannte Bescheinigung sprechen. Mit dieser sollten sie dann zum Arbeitgeber gehen und ihre Krankenkasse kurz informieren.