Neue Regelungen seit Jahresbeginn für Schornsteine Bundesweit gilt einheitliche Kehrordnung
Ins Staunen kam eine Leserin aus dem Altmarkkreis Salzwedel, als sie nach einem Besuch ihres Schornsteinfegers die Rechnung erhielt. Sie erschien ihr höher als in den Jahren zuvor. "Nun stellt sich mir die Frage", schreibt sie, "was sind Überprüfungsgebühren und nach welchen Bestimmungen werden sie festgelegt?"
Von Emmi Schulze
Unsere Nachfrage beim Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks Sachsen-Anhalt ergab nach einer Überprüfung der Rechnung, dass diese grundsätzlich korrekt war. Lediglich die Aufteilung der Tätigkeiten nach Grundgebühr und Kehrgebühren war irreführend. Als Ursache wurde eine neue Rechtslage genannt, die auch die Schornsteinfegerbetriebe vor neue Aufgaben stellt.
So gilt seit dem Jahreswechsel 2009/2010 bundesweit, und damit auch in Sachsen-Anhalt, eine einheitliche Kehrordnung. Damit wurde das bisher geltende Gesetz umfassend geändert und tritt nach einer Übergangszeit Ende Dezember 2012 außer Kraft. "Da die Überprüfungsintervalle auch in der Vergangenheit schon dem Stand der Technik angepasst wurden", schreibt uns Torsten Kiel, Pressewart des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks, "waren in Sachsen-Anhalt hier keine gravierenden Änderungen nötig. So wurden zum Beispiel Brennwertanlagen auch schon alle zwei Jahre überprüft, Schornsteine von ganzjährig genutzten Festbrennstofffeuerstätten viermal gekehrt und nur in der Heizperiode genutzte (Kachelöfen) dreimal."
In dem Übergangszeitraum werden alle Schornsteinfegerarbeiten weiterhin von dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister ausgeführt. Er erteilt bis 2012 auch einen Feuerstättenbescheid, in dem die Abstände der Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten aufgeführt sind. Die bisherigen Kehrbezirke bleiben erhalten.
Neu ist, dass auch ein Schornsteinfegerbetrieb aus dem EU-Ausland mit den Arbeiten betraut werden darf. Voraussetzung ist, dass der Betrieb die erforderliche Qualifikation besitzt und beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert ist. In diesem Falle ist aber der Eigentümer dafür verantwortlich, dass die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt und fristgemäß nachgewiesen werden.
Geändert wurde auch die Berechnung der Gebühren für die einzelnen Tätigkeiten. Dazu wurde der tatsächliche Arbeitsaufwand an den Anlagen und der Aufwand für Fahrten zum Kunden sowie der Verwaltungsaufwand in einem arbeitswissenschaftlichen Gutachten ermittelt. Damit können in Gebäuden mit modernen Feuerstätten und weniger Arbeitsaufwand die Gebühren sinken. In Liegenschaften mit einem größeren Arbeitsaufwand dagegen können sie aber auch steigen.
Ein Vorteil der Neuregelung ist auch, dass bestimmte Kehr- und Überprüfungstätigkeiten auf Wunsch des Kunden zusammengelegt werden können. Dadurch verringern sich die Vor-Ort-Termine und natürlich auch die Kosten. Unabhängiger Partner der Kunden bleibt der Bezirksschornsteinfeger in allen Fragen der Sicherheit, des Brand- und Umweltschutzes sowie der Energieeinsparung. Außerdem bleibt er zuständig für die Bauabnahme von geänderten oder neu errichteten Feuerungsanlagen. Mit dem Bescheid über die Feuerstättenschau, die er alle drei bis vier Jahre durchführt, erhält der Eigentümer eine Bescheinigung über die an seinen Anlagen durchzuführenden Tätigkeiten. Das erleichtert ihm die Wahrnehmung seiner Verantwortung, wenn er einen frei zugelassenen Schornsteinfeger mit den Arbeiten beauftragt.
Es liegt nun an jedem Eigentümer zu entscheiden, ob er alle vorgeschriebenen Arbeiten wie bisher durchführen lässt und damit auch alle Verpflichtungen für ihn erledigt werden. Oder ob er einen registrierten Fachbetrieb beauftragt und dann selbst die Haftung für die Einhaltung der Termine und vorgeschriebenen Nachweise übernimmt.
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