Sonderbonus für einstige Ingenieure volkseigener Betriebe Das Aus für die fiktive Intelligenzrente ist beschlossen
20 Jahre nach der deutschen Wiedervereinigung erfahren jetzt viele Ostrentner, dass sie am Tag vor Inkrafttreten der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion in "leeren Hüllen" arbeiteten. Mit diesem Begriff begründet die Deutsche Rentenversicherung die Unrechtmäßigkeit von Rentenbescheiden, die einstigen Ingenieuren volkseigener Betriebe eine Sonderrente brachten.
Laut Bundessozialgericht konnten Versicherte in die DDR-Rentenzusatzversorgung für technische Intelligenz auch ohne Urkunde oder Einzelvertrag einbezogen werden, wenn sie am Stichtag 30. Juni 1990 die abstrakten Zugangsvoraussetzungen zum jeweiligen Versorgungssystem erfüllten.
Seit neun Jahren genießt auch ein ehemaliger Ingenieur des VEB Schwermaschinenbau Karl Liebknecht Magdeburg diesen Vorteil, da sein Anspruch auf einen Extra-Rentenbonus für die technische Intelligenz fiktiv anerkannt worden war. Der wurde aus einer DDR-Verordnung vom 17. August 1950 für diesen Personenkreis in volkseigenen Produktionsbetrieben oder gleichgestellten Einrichtungen abgeleitet. Eine wichtige Voraussetzung für die Zusatzrente ohne Urkunde war, dass der Versicherte am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt war. Das aber war das SKL an diesem Stichtag gar nicht mehr, fand die Rentenversicherung inzwischen heraus – seine Rente sei daher rechtswidrig, teilte man dem verblüfften Leser nun mit.
SKL Magdeburg ist einer von Tausenden Betrieben in Ostdeutschland, über die eine neue, fast 500 Seiten lange Liste im Internet Auskunft zu ihrem "Hüllen"-Status rund um den 30. Juni 1990 gibt. Die Daten stammen aus einer Datei der Treuhandanstalt sowie Unterlagen der Registergerichte, der Betriebe bzw. deren Rechtsnachfolger. Sie wurden vom Renten-Zusatzversorgungsträger nach und nach recherchiert. Auf Seite 386 wird beim Schwermaschinenbau Karl Liebknecht Magdeburg auf "Privatisierungsunterlagen Fondsübergang 1. Mai 1990, SKL AG s 27. Juli 90, SKL Industrieanlagen GmbH s 31.7.90 lt. HRB" verwiesen.
Beim VEB Schwermaschinenbau Karl Liebknecht Magdeburg handele es sich demnach um einen Betrieb, der in der Auflösungsphase am 30. Juni 1990 nur noch laut Firmenbezeichnung volkseigen, ansonsten aber nicht mehr als eine "leere Hülle" war. "Denn er hatte seine materiellen und finanziellen Fonds (Betriebsmittel) bereits vor dem 30. Juni 1990 auf seine Kapital-Nachfolgegesellschaften übertragen", so die Auskunft von der Deutschen Rentenversicherung Bund. "Dadurch wurde der volkseigene Betrieb vermögenslos und war mangels Fondsinhaberschaft nicht mehr in der Lage, Sachgüter zu produzieren." Das SKL sei den Unterlagen zufolge schon zum 1. Mai 1990 privatisiert, eine Nachfolgegesellschaft errichtet und diese handlungsfähig ins Leben gerufen worden.
Für Ingenieure in der "leeren Hülle" SKL und anderer einstiger VEB hat das Konsequenzen auf die Rentenhöhe. Wenn es am 30. Juni 1990 nach dieser Interpretation gar keinen volkseigenen Betrieb mehr gab, konnte am Stichtag auch niemand im VEB gearbeitet haben. Eine Voraussetzung für die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz ist also nicht erfüllbar.
Als unser Leser vor Jahren ohne eigenen Nachweis fiktiv in das Versorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen wurde, "lagen vermutlich keine Unterlagen über den Betriebsstatus zum 30. Juni 1990 vor. Im Laufe der Jahre hat sich aufgrund einer gewandelten Rechtsprechung der Landessozialgerichte herausgestellt, dass das tatsächliche Bestehen als eigenwirtschaftlich und für eigene Rechnung agierender Produktionsbetrieb zum 30. Juni 1990 nicht mehr gegeben war.
Eine Einbeziehung in das Versorgungssystem der technischen Intelligenz hätte in diesem Fall also von Anfang an nicht erfolgen dürfen", so die Auskunft der Rentenversicherung. Um soziale Härten zu vermeiden, werde die höhere Rente jedoch weitergezahlt, allerdings ohne Dynamisierung. Das heißt, allgemeine Rentenerhöhungen wie die zum 1. Juli 2009 kommen dem einstigen Liebknechtwerker vorerst nicht zugute.
Unabhängig davon, an welchem Tag ein ostdeutscher Betrieb aufhörte, volkseigen zu sein, hat das Landessozialgericht im Frühjahr das generelle Aus für die fiktive Intelligenzrente verkündet. Wer zu DDR-Zeiten keine Zusage für eine Altersversorgung der Intelligenz erhalten hatte, kann nachträglich nicht fiktiv nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz einbezogen werden, meinten die obersten Sozialrichter des Landes in einer Grundsatzentscheidung. Dies würde zu einer erheblich höheren Rente führen, ohne dass dafür Rentenbeiträge gezahlt worden seien. Der bundesdeutsche Gesetzgeber habe den Kreis der Versorgungsberechtigten nicht nachträglich erweitern wollen. (Urteil vom 19. März 2009, L 1 R 91/06) (goe)