Todesfall Die Erben zahlen die Beerdigung
Jahrzehnte kein Kontakt zum leiblichen Vater. Dennoch soll die inzwischen erwachsene Tochter die Kosten seiner Beerdigung tragen. Wirklich?
Magdeburg l „Es gab seit Jahrzehnten keinen Kontakt zwischen mir und meinem leiblichen Vater. Während der ersten drei Lebensjahre wäre ich fast verhungert, fast verbrannt und fast erfroren – wären nicht Mitarbeiter vom Jugendamt, die Feuerwehr und die Polizei da gewesen, um mich zu retten …“, berichtete die Frau dem Leser-Obmann. Ab 1993 sei sie bei Pflegeeltern aufgewachsen, davor sei sie entweder im Krankenhaus oder im Kinderheim gewesen. „Mein leiblicher Vater hat sich nie um mich gekümmert, auch keinen Unterhalt gezahlt. Für seine Beerdigung will ich nun auch nichts bezahlen.“
Doch ganz so einfach ist das nicht. „Im Todesfall müssen die Erben für die Bestattungskosten einstehen“, betont Rechtsanwältin Romy Gille. Lediglich bei Vorliegen eines wirksamen Testaments, also eines eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Schriftstücks oder eines notariellen Testaments, regelt dies die sogenannte gewillkürte Erbfolge. Ansonsten tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Und nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) haften die Erben auch für die Bestattungskosten, wobei allerdings zunächst die Erbmasse, wenn diese ausreicht, verwendet wird. Im konkreten Fall wurde die Tochter nach der gesetzlichen Erbfolge nun einmal Erbin, ob der Vater sich um sie gekümmert hat oder nicht, ob Kontakt bestand oder keiner.
Nur wenn sie als testamentarischer oder gesetzlicher Erbe das Erbe rechtzeitig und formell wirksam ausgeschlagen hat, sei sie als Nichterbin nach dem BGB auch nicht für die Bestattungskosten verantwortlich, so die Rechtsanwältin aus der Altmark. Ein Erbe könne binnen sechs Wochen nach Kenntnis vom Tod des Erblassers ausgeschlagen werden, erinnert sie. Entscheidend sei dabei nicht der tatsächliche Todestag, sondern wann genau der Erbe davon erfuhr.
Aber selbst das offiziell ausgeschlagene Erbe bewahrt unsere junge Leserin nicht davor, doch noch einen Gebührenbescheid für die Beerdigungskosten zu erhalten und für diese aufkommen zu müssen. Hier greift dann Landesrecht, erläutert Rechtsanwältin Gille. Denn in Sachsen-Anhalt besteht eine Bestattungspflicht, was in einem speziellen Gesetz geregelt ist. Demnach müssen die Angehörigen eines Verstorbenen – also Ehegatten, Kinder, Eltern und weitere – für die Bestattung sorgen und auch für die entsprechenden Kosten aufkommen, so Romy Gille. Da die Bestattung binnen zehn Tagen nach dem Tod erfolgen soll, komme es häufig vor, dass diese zunächst behördlicherseits veranlasst wird und im Nachgang – wie im Fall unserer Leserin – dann die Angehörigen ermittelt und zur Kostenübernahme aufgefordert werden.
Daran ändern leider auch die oben angeführten Argumente der als Kind vernachlässigten Tochter nichts, so die Rechtsanwältin. Doch für den Fall, dass ein Bestattungspflichtiger finanziell nicht in der Lage ist, die Kosten zu tragen, könne eine Kostenübernahme beim Sozialamt beantragt werden.