Dankeschön von Ingeborg Haßmann Einstiegsgeld wurde durch Jobcenter bewilligt
Nach längerer Arbeitslosigkeit hat Ingeburg Haßmann wieder einen Job. Als Küchenhilfe ist sie seit Mai bei einem Caterer beschäftigt, zunächst befristet und nicht volltags, aber mit der Option auf mehr.
Beim Jobcenter hatte die Magdeburgerin rechtzeitig Einstiegsgeld beantragt. Das wurde aber abgelehnt. "Bitte helfen Sie mir", schrieb die Leserin an die Redaktion Leseranwalt.
Ihren Hilferuf leiteten wir an die SGB-II-Behörde in der Landeshauptstadt weiter. Dort kam die Akte Haßmann nochmals auf den Tisch. Die Kundin wurde zu einem persönlichen Gespräch eingeladen und es wurde ihr erläutert, dass es keinen Rechtsanspruch auf Einstiegsgeld gebe. Es kann als Zuschuss zum ALG II gewährt werden, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger eine nur gering bezahlte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt.
Aber: Die Förderung mit Einstiegsgeld zielt auf Überwindung und nicht auf Reduzierung von Hilfebedürftigkeit, so die Bundesagentur für Arbeit. Im Internet nachzulesen ist, dass es erbracht werden kann, "wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist und begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass mit der aufgenommenen Erwerbstätigkeit die Hilfebedürftigkeit durch die erzielten Erwerbseinkünfte künftig beendet wird."
Bei der individuellen Beurteilung, ob eine Förderung mit Einstiegsgeld erforderlich ist, haben die Argen und Jobcenter großen Ermessensspielraum. Entscheidend ist unter anderem, dass ein zusätzlicher Anreiz für die Aufnahme und Stabilisierung der Tätigkeit als erforderlich angesehen wird, dass das prognostizierte Einkommen den bisherigen Bedarf nur knapp übersteigt und die Tätigkeitsaufnahme mit besonderen Eigenbemühungen verbunden ist. Wichtige Voraussetzung für die Gewährung von Einstiegsgeld ist, dass durch die aufgenommene Tätigkeit Hilfebedürftigkeit künftig voraussichtlich überwunden wird und es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt. Eine geringfügige Beschäftigung unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht und kann daher nicht mit Einstiegsgeld gefördert werden. Das hauptberuflich auszu-übende Beschäftigungsverhältnis hat zudem mindestens 15 Stunden wöchentlich zu umfassen.
Bei Ingeburg Haßmann wurde das Einstiegsgeld zunächst abgelehnt, weil nach Aktenlage durch das im Job erzielte Einkommen die Hilfebedürftigkeit nicht zu überwinden wäre. Bei dem Gespräch, das nach Anfrage der Redaktion im Jobcenter zustande kam, berichtete die Leserin dann aber, dass sie mehr Stunden als ursprünglich vereinbart eingesetzt werde, was sich auch auf einen höheren Verdienst auswirke.
Die entsprechenden schriftlichen Belege und auch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, dass das zunächst bis November befristete Arbeitsverhältnis durchaus verlängert werden könne, führte letztlich zu einer positiven Entscheidung der SGB-II-Behörde. "Das Einstiegsgeld wurde mir jetzt für sechs Monate bewil-ligt", teilte uns Ingeburg Haßmann erfreut mit.