Wer mit Anleihen oder Zertifikaten Verluste gemacht hat, sollte sich jetzt kümmern Falschberatung 2007: Schadenersatz-Anspruch verjährt
Magdeburg ( rgm ). Anfang 2007 empfahlen Banken und Sparkassen ihren Kunden, Geld auch in Zertifikate oder Anleihen anzulegen. Viele Kleinanleger haben dadurch Verluste erlitten, weil sie nach ihrem Empfinden damals falsch beraten wurden. Einzelne Geldhäuser zahlen in solchen Fällen mittlerweile freiwillig Entschädigungen, andere sind diesbezüglich eher zurückhaltend oder spielen gar auf Zeit. Schadenersatzansprüche bei Falschberatung im Jahr 2007 verjähren nach § 37 a Wertpapierhandelsgesetz in drei Jahren seit Erwerb der Wertpapiere. Dabei ist es laut Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt unerheblich, ob und wann der Anleger einen Schaden erlitten und Kenntnis von seinen Ansprüchen hat. War die damalige Beratung also fehlerhaft und tritt die Dreijahresfrist in absehbarer Zeit ein, ist rasches Handeln angesagt, um Schadenersatzansprüche wegen Beratungsverschulden verfolgen zu können.
Die einfachste Möglichkeit zur Hemmung der Verjährung besteht darin, mit dem Geldinstitut zu verhandeln. Dabei reicht es jedoch allein nicht aus die Ansprüche nur bei der Bank oder Sparkasse anzumelden, vielmehr muss das Geldinstitut mitteilen, dass es die geltend gemachte Forderung rechtlich prüft. Auch die Einleitung eines Güteverfahrens oder eines Schlichtungsverfahrens bei einer staatlich anerkannten Gütestelle oder beim zuständigen Ombudsmann hemmt die Verjährung.
Alternativ kann ein Mahnbescheid beantragt oder gleich Klage eingereicht werden. Letzteres ist dann ratsam, wenn eine Falschberatung sicher – am besten mit Zeugen oder einem Beratungsprotokoll – nachgewiesen werden kann.
Für alle seit dem 5. August 2009 geschlossenen Wertpapiergeschäfte gilt nunmehr die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach den Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Verjährung beginnt in diesen Fällen erst zum Schluss des Jahres, in dem der Anleger vom Schaden und vom Anspruchsgegner Kenntnis erlangt hat und tritt unabhängig davon in zehn Jahren von ihrer Entstehung an ein.
Betroffene können sich an die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt wenden.