Arbeitsrecht Trauerfall in der Familie: Muss ich zur Arbeit?
Wer einen Verlust in der Familie erlitten hat, ist vielleicht nicht ganz bei allen Sinnen. Doch eine kurze Auszeit von der Arbeit, kann man sich in der Regel erlauben.

Berlin - Wenn es einen Trauerfall im eigenen Umfeld gibt, kann einen das aus der Bahn werfen. Doch das Problem: Der Alltag geht weiter. Gerade bei der Arbeit muss man in der Regel voll bei der Sache sein. Inwiefern kann man hier eine Auszeit nehmen?
„Wenn die Arbeit für einen Arbeitnehmer nach dem Eintreten außergewöhnlicher Umstände nicht zumutbar ist, muss er nicht zur Arbeit erscheinen“, erklärt Anneka Ruwolt, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Dabei muss jedoch darauf geachtet werden, dass die Interessen des Arbeitgebers gewahrt werden.
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Nur für kurze Zeit - und der Lohn ist nicht garantiert
Die Zeit, die man nach dem Trauerfall von der Arbeit fernbleiben darf, hängt von der Nähe zur verstorbenen Person ab. In der Regel gibt es bei sehr nahestehenden Menschen, wie etwa den Eltern, Kindern oder auch dem Partner, eine Freistellung für zwei Tage, so Ruwolt. Bei entfernteren Verwandten, wie Großeltern oder Schwiegereltern, gibt es eher einen Tag. Die genaue Anzahl kann im Arbeitsvertrag festgelegt sein - ein Blick dort hinein lohnt sich also allemal.
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Wie das mit dem Lohn für die Tage aussieht, kann auch im Arbeitsvertrag geregelt sein. Generell besagt das Gesetz, dass der Arbeitgeber das Gehalt weiterzahlen muss, wenn der Arbeitnehmer für einen nicht erheblichen Zeitraum ohne eigene Schuld aus einem persönlichen Grund nicht arbeiten kann. Ein Trauerfall gilt zwar als solcher, doch der entsprechende Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden - eine Bezahlung ist somit nicht garantiert.
Zur Person: Anneka Ruwolt ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Berlin und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.
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