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Zahlungsmittel verloren Bankkunde haftet nicht für Karten-Missbrauch

Spätestens seit der Corona-Krise zahlen viele Menschen mit der Karte - auch kontaktlos. Das ist einfach und oft geht es ohne PIN. Stellt sich die Frage: Wer haftet, wenn die Karte abhanden kommt?

11.12.2020, 10:16
Andrea Warnecke
Andrea Warnecke dpa-tmn

Berlin (dpa/tmn) - Keine Frage: Verbraucher müssen mit ihren Zahlungskarten sorgfältig umgehen. Kommt eine Karte abhanden, muss der Verlust umgehend gemeldet und die Karte gesperrt werden. Spätestens dann ist der Kunde aber gegen Missbrauch geschützt.

Das gilt auch, wenn mit der Karte kontaktloses Zahlen möglich ist, berichtet der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit Blick auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (Az.: C-287/19). Eine Bank darf das Haftungsrisiko hier nicht in ihren Geschäftsbedingungen ausschließen.

In dem Fall hatte der österreichische Verein für Konsumenteninformation (VKI) geklagt auf Unterlassung der Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für NFC-Karten einer Bank mit Sitz in Österreich. Darin schließt die Bank unter anderem ihre Haftung für nicht autorisierte Zahlungen aus. Zudem weist die Bank darauf hin, dass der Kontoinhaber beim Verlust der Karte das Risiko eines NFC-Missbrauchs trägt sowie die Sperrung dieser Funktion beim Verlust der Karte nicht möglich sei.

Das Urteil: Der EuGH urteilte nun, Beim kontaktlosen Zahlen handele es sich zwar um ein anonymisiertes Zahlungsinstrument, befand der EuGH. Dies ermögliche der Bank grundsätzlich Haftungserleichterungen. Allerdings könne sich das Geldinstitut nicht einfach durch die nachweislich falsche Behauptung, das Sperren der Karte sei technisch unmöglich, auf diese Haftungserleichterung berufen.

Der Kunde müsse den Verlust oder die missbräuchliche Verwendung der Karte unverzüglich und kostenlos melden können. Nach dieser Meldung dürften keine finanziellen Folgen für den Kunden entstehen, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt.

© dpa-infocom, dpa:201211-99-654055/2