Klausel schafft Abhilfe Bei Demenz: Haftpflichtversicherer müssen nicht leisten
Eine Demenzerkrankung kann den Tagesablauf von Angehörigen auf den Kopf stellen. Darum geht der erste Gedanke sicherlich nicht Richtung Privathaftpflichtversicherung. Ein Fehler.

Heilbronn - Es ist längst keine Seltenheit, dass in der Familie jemand an Demenz erkrankt. Das hat im Zweifel auch Auswirkungen auf die Privathaftpflichtversicherung des Betroffenen. Angehörige sollten deshalb die Versicherungsunterlagen genau auf mögliche Lücken prüfen.
Der Grund: „Ein an Demenz Erkrankter ist in der Regel deliktunfähig“, sagt Jürgen Buck von der Verbraucherorganisation Geld und Verbraucher (GVI). „Das heißt, er ist für Schäden, die er verursacht, laut Gesetz nicht haftbar.“ Und damit ist in der Regel auch der Haftpflichtversicherer des Demenzkranken fein raus.
Denn dieser leistet grundsätzlich nur, wenn der Schadensverursacher selbst dazu verpflichtet wäre, teilt die GVI mit.
Auf Klausel prüfen
Es gibt aber Versicherer, die in ihren Haftpflichtverträgen spezielle Deliktunfähigkeitsklauseln verankert haben. In diesen Fällen greift die Police auch bei Schäden, die ein Demenzkranker verursacht hat.
Die GVI rät Familienangehörigen daher, sich genau über die Versicherungsbedingungen eines Demenzkranken zu informieren. So bleiben Geschädigte im Falle eines Falles nicht selbst auf dem Schaden sitzen.