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Hilfe, ich werde alt! Diese 7 Dokumente regeln Ihre rechtliche Vorsorge

Wer selbstbestimmt vorsorgen möchte, sollte einige wichtige Dokumente rechtzeitig erstellen. Besonders wichtig sind Testament und Patientenverfügung - aber es gibt weit mehr als das.

Von Sabine Meuter, dpa 12.05.2025, 00:05
Besser nicht vor sich herschieben: Um eigene Vorsorgedokumente sollte man sich frühzeitig kümmern.
Besser nicht vor sich herschieben: Um eigene Vorsorgedokumente sollte man sich frühzeitig kümmern. Christin Klose/dpa-tmn

Berlin - Papierkram schieben viele gern vor sich her. Doch wenn es um rechtliche Vorsorgedokumente geht, sollten Verbraucherinnen und Verbraucher nicht nachlässig sein. Es geht darum, klar und unmissverständlich Wünsche festzulegen, wie es im Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall beziehungsweise nach dem eigenen Tod weitergehen soll.

Welche Vorsorgedokumente nötig sind, hängt immer von der individuellen Lebenssituation ab. Wer sich unschlüssig ist, sollte sich beraten lassen. Das ist bei Notarinnen und Notaren, Vorsorgeanwältinnen und Vorsorgeanwälten sowie bei einigen – aber nicht allen – Verbraucherzentralen möglich. Diese 7 Vorsorgedokumente gibt es:

1. Testament

„Ein Testament sollte möglichst jede und jeder haben, je früher desto besser“, sagt Dietmar Kurze, Fachanwalt für Erbrecht sowie Geschäftsführer und Vorstand vom Verband Vorsorgeanwalt. Das Testament kann eigenhändig geschrieben oder notariell errichtet werden. Wichtig: Ein eigenhändiges Testament muss von Hand geschrieben und unterschrieben sein, sonst ist es ungültig. Ein notarielles Testament ist zu beurkunden.

Der Vorteil eines notariellen Testaments: Die Wünsche des Erblassers hält die Notarin oder der Notar klar und eindeutig fest, sodass die Auslegung des Testaments im Erbfall zumeist unstrittig ist.

Hat eine verstorbene Person kein Testament, greift die gesetzliche Erbfolge. „Über diese gesetzliche Erbfolge bestehen jedoch oftmals falsche Vorstellungen“, sagt Hülya Erbil, Notarassessorin und Pressesprecherin der Bundesnotarkammer. So seien Ehegatten häufig der Auffassung, dass das gemeinsame Haus nach dem Tod des einen Ehegatten dem überlebenden Ehegatten alleine gehört. 

Richtig ist jedoch, dass nach der gesetzlichen Erbfolge auch andere Personen Miterben werden und diese damit am Haus der Eheleute zu beteiligen sind. „Dies können die eigenen Kinder oder sogar entferntere Verwandte sein“, so Erbil. Um von der gesetzlichen Erbfolge abweichend zu bestimmen, wer erbt, ist ein Testament nötig – alternativ ein Erbvertrag.

2. Erbvertrag

Der Erbvertrag hält ebenfalls den letzten Willen eines Menschen fest. Im Unterschied zu einem Testament ist der Erbvertrag aber in Vertragsform zu errichten - und wird zwischen mindestens zwei Parteien geschlossen. Das können zum Beispiel unverheiratete Paare oder Geschwister sein sowie Unternehmer, die eine klare Unternehmensnachfolge wünschen und ausschließen wollen, dass der Betrieb nach dem eigenen Tod Schaden nimmt, weil etwa der überlebende Ehepartner ausgezahlt werden muss. Ein Erbvertrag muss immer notariell beurkundet werden.

„Die in einem Erbvertrag getroffenen letztwilligen Verfügungen von Todes wegen lassen sich nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien ändern“, sagt Hülya Erbil. Nach dem Tod einer der beiden Partner ist keine Änderung mehr möglich. Diese Bindung sei in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass des Erstversterbenden auch nach dessen Tod nach seinem Willen zu steuern, so Erbil.

3. Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung kann jeder und jede festlegen, welche medizinische oder pflegerische Behandlung man sich wünscht, wenn man etwa nach einem Unfall oder einem Schlaganfall nicht mehr dazu in der Lage ist, sich selbst zu äußern. „Wichtig ist, die eigenen Wünsche so präzise wie möglich zu formulieren“, rät Anwalt Kurze. Vage Aussagen in der Patientenverfügung, die verschiedentliche Auslegungen zulassen, sind nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH; Az: XII 61/16) unwirksam.

Eine Patientenverfügung kann jeder direkt am Tablet, PC oder Smartphone erstellen und dafür zum Beispiel die Online-Patientenverfügung der Verbraucherzentralen nutzen. Erklärtexte und Hinweise erleichtern das Ausfüllen – mit der eigenhändigen Unterschrift ist das Dokument dann gültig.

4. Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht kann jeder und jede noch in gesunden Tagen eine oder mehrere Vertrauenspersonen berechtigen, im Falle der Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit stellvertretend für sie zu entscheiden und zu handeln. Die Vorsorgevollmacht umfasst laut Hülya Erbil klassischerweise zwei Bereiche, die sich aber auch voneinander trennen lassen: die Gesundheits- sowie die Vermögensangelegenheiten. „Es ist auch möglich, für beide Bereiche unterschiedliche Personen als Bevollmächtigte zu benennen“, sagt Erbil. 

Eine Vorsorgevollmacht kann, muss aber nicht in notariell beurkundeter Form errichtet werden. Sie lässt sich genauso gut online erstellen. Allerdings: Soll die Vorsorgevollmacht auch zur Durchführung von Grundstücksgeschäften berechtigen, muss sie zwingend öffentlich beglaubigt und notariell beurkundet werden. Privatschriftliche Vorsorgevollmachten genügen dem Grundbuchamt Erbil zufolge nicht.

5. Generalvollmacht

Mit einer Generalvollmacht können Vorsorgende Bevollmächtigte dazu berechtigen, den Vollmachtgeber in nahezu allen rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zu vertreten. Während die Vorsorgevollmacht oft auf bestimmte Bereiche beschränkt ist, etwa Gesundheits- oder Pflegeangelegenheiten, ist die Generalvollmacht deutlich umfassender.

„Wichtig ist eine Generalvollmacht nicht zuletzt für Unternehmerinnen und Unternehmer“, sagt Kurze. Um eine Firma vor wirtschaftlichem Schaden bis hin zum Ruin zu schützen, sollten sie frühzeitig eine als Unternehmervollmacht ausgestattete Generalvollmacht für eine Vertreterin oder einen Vertreter ausstellen. „Sie sollte auch im Todesfall gültig sein“, so Kurze. 

Vordrucke für eine Generalvollmacht finden sich im Internet. Gerade bei komplexen Angelegenheiten - etwa dem unternehmerischen Hintergrund - bietet es sich aber an, die Generalvollmacht zum Beispiel mit anwaltlicher Beratung zu erstellen.

6. Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung ordnet der oder die Vorsorgende an, wen das Betreuungsgericht im Falle einer Betreuungsbedürftigkeit (zum Beispiel bei Demenz) als Betreuerin oder Betreuer bestellen soll. „In der Regel wählen Vorsorgende auch hier Vertrauenspersonen wie Ehepartner oder Angehörige“, sagt Erbil. Es kann etwa auch die gleiche Person als Betreuerin oder Betreuer benannt werden, die in einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt wurde. 

„Häufig werden Betreuungsverfügungen in General- oder Vorsorgevollmachten als Notlösung für den Fall aufgenommen, dass die in erster Linie gewünschte Vertretung durch die Vertrauensperson scheitert“, so Hülya Erbil. In der Betreuungsverfügung wird dann bewusst eine weitere Vertrauensperson benannt, falls das Betreuungsgericht diejenige aus General- oder Vorsorgevollmacht für ungeeignet hält. Auch eine Betreuungsverfügung lässt sich selbstständig online erstellen.

7. Organspendeausweis

Wer den Wunsch hat, nach seinem Tod Organe zu spenden, kann dies in einer Patientenverfügung und/oder Vorsorgevollmacht aufnehmen. „Ein zusätzlicher Organspendeausweis schadet nicht, ist dann aber nicht mehr zwangsläufig erforderlich“, sagt Erbil.

Anträge für einen Organspendeausweis können in vielen Arztpraxen und Apotheken ausgefüllt werden - nachfragen lohnt sich. Alternativ kann der Organspendeausweis auch online über die Webseite organspende-info.de angefordert werden.