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Einspruch! Diese Fehlerquellen lauern bei Grundsteuererklärung

Im Zuge der Grundsteuerreform versendet die Finanzverwaltung bereits die ersten Bescheide an Eigentümer von Grundbesitz. Warum ein genauer Blick auf diese sinnvoll ist.

Von dpa 21.03.2023, 13:33
Millionen von Eigenheimbesitzern haben eine Grundsteuererklärung abgegeben. Das geht nicht immer fehlerlos vonstatten.
Millionen von Eigenheimbesitzern haben eine Grundsteuererklärung abgegeben. Das geht nicht immer fehlerlos vonstatten. Daniel Bockwoldt/dpa/dpa-tmn

Berlin - Erste Rückmeldungen und viele fehlerfreie Bescheide zeigen, dass die Software der Finanzämter für die Grundsteuererklärung offenbar funktioniert. Das sagt jedenfalls der Bund der Steuerzahler. Er rät dennoch, erhaltene Bescheide eingehend zu prüfen. Denn falsch erfasste oder falsch eingegebene Daten könnten zu fehlerhaften Ergebnissen führen.

„Wird festgestellt, dass zum Beispiel die Wohn- oder Grundstücksfläche oder das Baujahr nicht korrekt in der Berechnung angegeben wurden, sollte Einspruch erhoben werden“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Dieser muss spätestens einen Monat ab Zugang des Bescheids schriftlich beim zuständigen Finanzamt eingelegt werden. Darin sollte stehen, welche Daten im Bescheid nicht korrekt angegeben sind.

Der Erfahrung des Bunds der Steuerzahler nach sind das die am häufigsten auftretenden Fehler:

1. Selbst bei Gebäuden, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, machen Eigentümer oft Angaben zur Nutzfläche, obwohl nur die Wohnfläche anzugeben ist. Die Berechnung dieser Fläche richte sich nach der Wohnflächenverordnung. Demnach seien Zubehörräume wie zum Beispiel Kellerräume, Waschküchen und Heizungsräume außer Acht zu lassen.

2. Eine weitere Besonderheit betrifft Dachschrägen: Laut Wohnflächenverordnung werden Flächen unter Dachschrägen nur dann zu 100 Prozent zur Wohnfläche gerechnet, wenn die Raumhöhe mehr als zwei Meter beträgt. Liegt die Raumhöhe zwischen einem und zwei Metern, werden nur 50 Prozent der Fläche berücksichtigt. Unter einem Meter Höhe wird die Fläche überhaupt nicht der Wohnfläche zugerechnet.

3. Bei Streuobstwiesen, Wiesen- und Waldflurstücken ist besonders zu prüfen, ob sie zur Grundsteuer A (agrarisch) für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft oder zur Grundsteuer B (baulich) für Grundstücke des Grundvermögens gehören. Die in den meisten Fällen günstigere Grundsteuer A ist zwar Land- und Forstwirtschaft vorbehalten, aber auch Privatleute können mit ihren Schrebergärten zum Beispiel dieser Besteuerung unterliegen. Die bisherige Zuordnung sollte sich trotz der Grundsteuerreform nicht verändern.