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Seit 2026 gelten neue Grenzen Mehr Steuerfreiheit? Minijob und Ehrenamt kombinieren

Seit 2026 gelten höhere Verdienstgrenzen für Minijobber, Ehrenamtliche und Übungsleiter. Wer jetzt wie viel hinzuverdienen kann.

Von dpa 11.02.2026, 12:25
Die Ehrenamtspauschale wurde auf 960 Euro im Jahr erhöht: Voraussetzung für die steuerfreien Beträge ist, dass Ehrenamtstätigkeiten nebenberuflich und gemeinnützig ausgeübt werden.
Die Ehrenamtspauschale wurde auf 960 Euro im Jahr erhöht: Voraussetzung für die steuerfreien Beträge ist, dass Ehrenamtstätigkeiten nebenberuflich und gemeinnützig ausgeübt werden. Sven Hoppe/dpa/dpa-tmn

Berlin - Seit Januar 2026 dürfen Minijobber mehr verdienen - die Minijobgrenze wurde von 556 Euro auf 603 Euro pro Monat angehoben. Gleichzeitig sind zudem der Übungsleiterfreibetrag von 3.000 auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale von 840 auf 960 Euro jährlich angewachsen. Wer eine entsprechende Tätigkeit ausübt, kann sich also über steuerfreie Einnahmen bis zu maximal dieser Höhe freuen. Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) weist darauf hin, dass sogar eine Kombination dieser steuerbegünstigenden Regelungen möglich ist.

„Das heißt, ein Minijobber gefährdet seinen Minijobstatus nicht, wenn er zusätzlich eine Tätigkeit als Übungsleiter oder Ehrenamtler wahrnimmt, solange die Grenzbeträge von 3.300 Euro beziehungsweise 960 Euro nicht überschritten werden“, erklärt der stellvertretende BVL-Geschäftsführer David Martens. In Summe können so bis zu 11.496 Euro im Jahr steuerfrei verdient werden, sofern die Minjobgrenze voll ausgereizt und sowohl eine Tätigkeit als Übungsleiter als auch eine ehrenamtliche ausgeübt wird.

Grundvoraussetzung ist allerdings, dass die Übungsleiter- oder Ehrenamtstätigkeit auch wirklich nebenberuflich ausgeübt wird. Dafür darf sie zeitlich maximal ein Drittel einer Vollzeitstelle in Anspruch nehmen und muss einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck bei einer begünstigten Körperschaft dienen. Als nebenberuflich gilt eine Nebentätigkeit bei Einhaltung der oben genannten Kriterien auch dann, wenn gar keine hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt wird - etwa bei Ruheständlern oder Studenten.

Übungsleiter sind etwa Menschen, die als Trainer, Chorleiter, Ausbilder oder in anderen pädagogischen, künstlerischen, betreuenden oder pflegerischen Tätigkeiten Wissen weiterreichen und Dienste anbieten. Klassische Ehrenamtstätigkeiten sind etwa Engagements im Vorstand eines Vereins, als Platz- oder Kassenwart oder die Mitarbeit in einer Tierschutzorganisation.