Gericht stärkt Jahresfrist Nach Heirat: Wann von einer Versorgungsehe auszugehen ist
Verstirbt ein Ehepartner innerhalb eines Jahres nach der Hochzeit, kann das finanzielle Folgen haben: Hinterbliebenenrente gibt es dann oft nicht. Die Rentenversicherung spricht von Versorgungsehe.

Berlin/Neustrelitz - Wenn der Ehepartner stirbt, ist das für den hinterbliebenen Ehepartner in erster Linie emotional schwer zu verkraften. Finanziell greift im Idealfall die gesetzliche Rentenversicherung unter die Arme. Denn die zahlt unter gewissen Voraussetzungen eine Witwen- oder Witwerrente aus.
Voraussetzung ist aber, dass der oder die Verstorbene mindestens fünf Jahre Rentenbeiträge eingezahlt hat und die Ehe seit mindestens einem Jahr bestand. Ansonsten geht die Rentenversicherung von einer sogenannten Versorgungsehe aus und zahlt nicht. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung hin.
Eine Ausnahme besteht etwa, wenn der Tod kurz nach der Hochzeit plötzlich durch einen Unfall eingetreten ist oder der hinterbliebene Ehepartner schlüssig darlegen kann, welche anderen Gründe als die finanziellen vorrangig für die Heirat waren.
Ein Gerichtsurteil zeigt jetzt: Auch wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits eine lebensbedrohliche Erkrankung eines Partners bekannt war, geht die Rentenversicherung davon aus, dass die Heirat nur begangen wurde, um den anderen Partner finanziell abzusichern.
Tritt der Todesfall tatsächlich innerhalb eines Jahres nach der Hochzeit ein, ist es unerheblich, ob die bereits bekannte Erkrankung dafür ursächlich war oder ob eine andere, plötzliche Ursache eingetreten ist. Auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Neustrelitz (Az. L 4 R 189/19) weist das Rechtsportal anwaltauskunft.de hin.
Tragfähige Argumente sind nur selten zu finden
In dem konkreten Fall hatte ein Paar seit 1997 zusammengelebt. Im Mai 2017 heirateten die beiden - nur wenige Wochen, nachdem bei ihr ein fortgeschrittenes Pankreaskarzinom diagnostiziert wurde. Im Januar 2018, also innerhalb der Jahresfrist, verstarb die Frau - allerdings nicht an ihrem Krebsleiden, sondern aufgrund eines Herzinfarkts. Die Rentenversicherung lehnte daraufhin die große Witwerrente für den hinterbliebenen Ehemann ab. Dieser klagte dagegen - ohne Erfolg.
Für die Annahme einer Versorgungsehe sie die Motivlage zum Zeitpunkt der Eheschließung maßgeblich und nicht die spätere Todesursache, so das Gericht. Um diese Annahme zu erschüttern, habe der Mann keine rechtlich tragfähigen Nachweise erbringen können.
Nach Ansicht von anwaltauskunft.de bestätigt die Entscheidung die restriktive Linie der Rechtsprechung. Wird die Ehe in Kenntnis einer bereits lebensbedrohlichen Erkrankung geschlossen, kann die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nur in seltenen Ausnahmefällen widerlegt werden. Stirbt der Ehepartner innerhalb eines Jahres, vermutet das Gesetz das Vorliegen einer sogenannten Versorgungsehe, also einer Eheschließung, die vorrangig dem Zweck der materiellen Versorgung des überlebenden Partners dient.