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Teures Versäumnis Nachlassverzeichnis zu spät erstellt? Zwangsgeld droht

Schulden Erben Pflichtteilsberechtigten eine Vermögensaufstellung eines Verstorbenen, sollten sie das nicht auf die lange Bank schieben. Kommt es zu Verzögerungen, drohen empfindliche Zwangsgelder.

Von dpa 24.07.2025, 12:43
Um einen Erbanspruch zuverlässig zu ermitteln, können Pflichtteilsberechtigte ein Nachlassverzeichnis von den Erben einfordern.
Um einen Erbanspruch zuverlässig zu ermitteln, können Pflichtteilsberechtigte ein Nachlassverzeichnis von den Erben einfordern. Nico Tapia/dpa-tmn

Brandenburg/Berlin - Wer eng mit einem Verstorbenen verwandt war, dem kann von dessen Nachlass ein Pflichtteil zustehen - und zwar selbst dann, wenn das Testament eigentlich andere Erben vorsieht. Die Höhe des Pflichtteils hängt immer vom Wert des Nachlasses und vom Verwandtschaftsgrad ab: Je näher sich Pflichtteilsberechtigter und Verstorbener standen, desto größer fällt der Pflichtteil aus. 

Um den Anspruch also zuverlässig ermitteln zu können, benötigen Pflichtteilsberechtigte Auskünfte über das Vermögen des Verstorbenen. Dafür können sie ein sogenanntes Nachlassverzeichnis von den Erben einfordern. Kommen diese ihrer Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann ein Gericht Zwangsmaßnahmen anordnen. 

Aber was ist, wenn die Erben an einer Verzögerung gar nicht schuld sind, sie vielmehr von anderen zu verantworten ist? Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az. 3 W 21/25) weist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins hin.

Bis zu 25.000 Euro Zwangsgeld möglich

In dem konkreten Fall hatte der Erbe auf Wunsch des Pflichtteilsberechtigten einen Notar mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt. Als dieser das Verzeichnis nicht in angemessener Zeit fertigstellte, verhängte ein Gericht auf Antrag des Pflichtteilsberechtigten ein Zwangsgeld gegen den Erben. Dieser wehrte sich erfolglos dagegen.

Das Oberlandesgericht bestätigte die Festsetzung des Zwangsgelds. Selbst wenn der Erbe das Nachlassverzeichnis nicht selbst erstellt, sei er trotzdem dafür verantwortlich, alles in seiner Macht Stehende zu unternehmen, die geschuldete Leistung zeitnah beizubringen. In diesem Fall hätte er dem Notar gegenüber die Bearbeitung intensiver einfordern müssen - inklusive Ausschöpfung rechtlicher Mittel. 

Weil der Erbe dem Notar aber weder eine angemessene Frist zur Fertigstellung des Verzeichnisses gesetzt noch ihm eine sogenannte Untätigkeitsbeschwerde angedroht hat, konnte das Gericht keine intensive Bemühung feststellen. Es sah die Festsetzung des Zwangsgelds daher als gerechtfertigt an. 

Gut zu wissen: Dieses kann bei bis zu 25.000 Euro liegen.