Gefiederte Hausbewohner sorgen oft für Nachbarschaftsstreit Füttern von Vögeln ist erlaubt
Magdeburg (rgm) l Vogelkot auf Balkon und Terrasse ist selbst in unseren Städten kaum zu vermeiden. Es ist deshalb in der Regel kein vertragswidriger Zustand, der zu einer Mietminderung berechtigt. Das gilt laut Arag-Experten auch dann, wenn Nachbarn die Vögel durch Futter und Wassergefäße anlocken. Das Gericht erklärte, das Füttern von Vögeln sei "sozialadäquat" und verbreitet. Es überschreite nicht die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs und sei damit erlaubt. Etwas anderes gelte nur, wenn es zu unverhältnismäßig starken Verschmutzungen komme oder zu gesundheitlich bedenklichen Folgen durch die Verunreinigungen. Dies ist denkbar, wenn Tauben gefüttert würden. Das Aushängen von Futterglocken und das Ausstreuen von Futter für Singvögel auf Außenfensterbänken im Winter ist erlaubt. Auch das Aufstellen eines Vogelhäuschens kann nicht beanstandet werden (LG Berlin, Az.: 65 S 540/09).
Rund fünf Millionen Ziervögel bevölkern deutsche Wohnzimmer. Vor allem Papageien werden als Haustiere beliebter. Das oft penetrante Kreischen der Vögel kann zu Problemen Lärmbelästigung führen. So entschied das Landgericht Zwickau, dass ein Tierhalter seine Voliere nur eine Stunde am Tag draußen aufstellen darf. Das Landgericht Darmstadt entschied, dass eine Beeinträchtigung durch Papageienlärm auch vorliegen kann, wenn übliche Dezibel-Grenzwerte nicht überschritten werden. Bevor eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, müssen einzelne Papageienrufe und -schreie sogar zwei- bis dreimal am Tag bis zu jeweils fünf Minuten hingenommen werden. (LG Zwickau, Az.: 6 S 388/00 und LG Darmstadt, Az.: 21 S 144/01).