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Betriebskosten Gartenpflege: Mieter können beteiligt werden

20.09.2010, 04:17

Bei Mietern in Genthin herrschen Unklarheiten über die Pflege der zu Mietshäusern gehörenden Vorgärten und Grünanlagen und über die Kosten dafür. Das schrieb unsere Leserin Wera Förste. Sie fragte, wer die Kosten dafür tragen müsse.

Von Emmi Schulze

Die Redaktion Leseranwalt wandte sich mit ihrem Anliegen an den Mieterverein Magdeburg. Der verweist in diesem Zusammenhang auf das Bürgerliche Gesetzbuch, in dem unter Paragraf 556 unter der Überschrift "Vereinbarung über Betriebskosten" steht: Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt.

In den meisten Mietverträgen sei dieses auch vereinbart, und nur dann dürften diese Kosten auch auf den Mieter umgelegt werden.

Was Betriebskosten sind, regelt die Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten. "Eine Position sind hier die Kosten der Gartenpflege", schreibt uns der Mieterbund. "Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen."

So lautet die gesetzliche Regelung. Die Rechtsprechung gehe sogar so weit und stelle fest, dass Gartenpflegekosten auch dann getragen werden müssen, wenn die Mieter die Gartenfläche gar nicht individuell nutzen können.

Hintergrund sei, dass allein schon die Tatsache einer gepflegten Anlage das Wohnanwesen verschönere oder verbessere und damit Einfluss auf die Wohn- und Lebensqualität genommen werde. Das sei für die meisten Mieter sicher auch gut nachvollziehbar.