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Verfassungsgericht verwirft Beschwerde Gaspreis darf nicht allein an Ölpreis gekoppelt sein

15.09.2010, 04:18

Karlsruhe (dapd). Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte von Gaskunden im Kampf gegen Preiserhöhungen gestärkt. Die Karlsruher Richter verwarfen in einem gestern veröffentlichten Beschluss eine Verfassungsbeschwerde des Berliner Gasversorgungs- unternehmens Gasag, das zuvor bereits vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gescheitert war. Der BGH hatte im Juli 2009 eine von der Gasag in Sonderkunden-Verträgen verwendete Preiserhöhungsklausel für unwirksam erklärt. Diese sah – unter Verweis auf eine Koppelung des Gaspreises an den Ölpreis – eine uneingeschränkte Weitergabe von Steigerungen der Gasbezugskosten des Versorgers an die Kunden vor. Die Feststellung des BGH, dass die Klausel die Kunden unangemessen benachteilige, sei "verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden", entschied das Bundesverfassungsgericht. Die BGH-Entscheidung verstoße nicht gegen Grundrechte der Gasag.

Die Gasag sah in dem Urteil die verfassungsrechtliche Garantie der freien Berufsausübung verletzt. Der BGH habe die "existenzbedrohenden wirtschaftlichen Auswirkungen" seiner Entscheidung missachtet, weil dem Unternehmen dadurch Rückforderungen durch eine Vielzahl von Kunden drohten, so die Gasag. Laut Verfassungsgericht fehlte es hierzu aber an einem "hinreichend konkreten Tatsachenvortrag" der Gasag im fachgerichtlichen Verfahren. (AZ: 1 BvR 2160/09 und 1 BvR 851/10 – Beschluss vom 7. 9. 2010)