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Gesundheitstipp im Juli Neue Heilmittelrichtlinie trat zum 1. Juli in Kraft - was Versicherte beachten müssen

24.08.2011, 09:48

Zum 1. Juli 2011 ist die Neufassung der Heilmittelrichtlinie in Kraft getreten. Für wen gilt die neue Heilmittelrichtlinie und was hat sich geändert? Die AOK Sachsen-Anhalt informiert, was Sie beachten müssen.

Für wen gilt die neue Heilmittelrichtlinie?

Die Änderungen betreffen nur wenige Versicherte. Der Gesetzgeber
veränderte zum 1. Juli insbesondere für behinderte Kinder und Jugendliche mit einer besonders schweren und langfristig funktionellen und strukturellen Schädigung und Beeinträchtigung der Aktivitäten sowie für Menschen mit dauerhaften schweren Behinderungen die Behandlung mit Heilmitteln.

Warum nimmt der Gesetzgeber diese Änderungen vor?

Der Gesetzgeber will der Lebenswirklichkeit behinderter Menschen besser Rechnung tragen und die Versorgung mit Heilmitteln neu ausrichten.

Wie ändert der Gesetzgeber für Personen mit dauerhaften schweren
Behinderungen die Versorgung mit Heilmitteln?

Personen mit dauerhaften schweren Behinderungen können bei ihrer Krankenkasse nun eine langfristige Genehmigung für Heilmittel beantragen. Die langfristige Genehmigung soll in der Regel ein Jahr umfassen.

Ist ein Antrag auf eine langfristige Genehmigung in jedem Fall sinnvoll?

Ein solcher Antrag ist nur sinnvoll, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Versicherte mit dauerhaften schweren Behinderungen sollten beispielsweise neben einer ausführlichen ärztlichen Begründung eine aktuelle oder noch nicht vollständig in Anspruch genommene Heilmittelverordnung bei ihrer Krankenkasse vorweisen können.

Ersetzt eine langfristig erteilte Genehmigung die ärztliche Verordnung?

Ärztliche Verordnungen sind auch weiterhin mindestens quartalsweise erforderlich.

Wenn für den Versicherten keine langfristige Genehmigung erteilt werden kann, wie wird dennoch die Versorgung mit Heilmitteln sichergestellt?

Der behandelnde Arzt entscheidet, ob eine Versorgung mit Heilmitteln medizinisch notwendig ist. Die Krankenkasse übernimmt innerhalb der gesetzlichen Vorgaben die Kosten.

Was ändert sich für behinderte Kinder und Jugendliche?

Behinderte Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die in einer auf Förderung ausgelegten Tageseinrichtung ganztägig betreut werden, können jetzt unter bestimmten Voraussetzungen ihre ärztlich verordneten Heilmittel in dieser Einrichtung in Anspruch nehmen.


Und wie war es bisher geregelt?

Bisher erhielt ein behindertes Kind oder Jugendlicher seine ärztlich verordneten Heilmittelbehandlungen nur in einer zugelassenen Praxis eines Therapeuten oder im Hausbesuch, wenn der Arzt es auf der Verordnung bestätigt hat. Gerade von Eltern mit behinderten Kindern, die ganztags in einer Einrichtung gefördert werden, erforderte dies ein hohes Maß an Flexibilität im Alltag und persönliches Engagement, um die Heilmitteltherapien zu organisieren. Der Gesetzgeber hat dies nun berücksichtigt und die Richtlinie hier angepasst.