1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Gesundheit
  6. >
  7. Urteil zur Kostenübernahme von Barthaar-Epilation

Wer zahlt? Urteil zur Kostenübernahme von Barthaar-Epilation

Damit die Krankenkasse die Kosten übernimmt, ist es bei vielen Behandlungen maßgeblich, dass Ärztinnen oder Ärzte sie durchführen. Und was ist, wenn sich einfach kein Mediziner dafür findet?

Von dpa Aktualisiert: 22.09.2021, 16:13
Damit die Krankenkasse Behandlungskosten erstattet, kann der sogenannte Arztvorbehalt Voraussetzung sein.
Damit die Krankenkasse Behandlungskosten erstattet, kann der sogenannte Arztvorbehalt Voraussetzung sein. Alexander Heinl/dpa-tmn

Stuttgart - Intersexuelle Personen können die Entfernung der Barthaare per Elektro-Epilation von ihrer Krankenkasse erstattet bekommen. Voraussetzung ist aber, dass eine Ärztin oder ein Arzt die Behandlung durchführt. Lässt man sich indes von Kosmetikerinnen oder Elektrologisten die Haare mit dieser Methode dauerhaft entfernen, besteht dieser Anspruch nicht. Das zeigt ein Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (Az.: S 23 KR 4749/19), auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist.

Der Fall: Die intersexuelle Person, deren Identität nach eigener Auskunft zu 80 Prozent beim weiblichen und zu 20 Prozent beim männlichen Geschlecht liegt, wollte sich die Barthaare von einer Elektrologistin entfernen lassen - und beantragte die Kostenübernahme bei ihrer Krankenkasse. Sie habe keinen Vertragsarzt gefunden, der die Elektro-Epilation durchführen würde. Dennoch lehnte die Krankenkasse die Zahlung ab. Es ging vor Gericht.

Das Sozialgericht gab der Kasse Recht. Es stellte klar, dass intersexuelle Personen die Entfernung der Barthaare zur Angleichung des Geschlechts nur als ärztliche Behandlung beanspruchen können. Der sogenannte „Arztvorbehalt“ stehe mit dem Grundgesetz im Einklang.

Auch daraus, dass die intersexuelle Person keine Ärztin und keinen Arzt finden und die Krankenkasse sowie die Kassenärztliche Vereinigung auch keinen leistungsbereiten Mediziner benennen könne, begründe sich kein Anspruch, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts zu dem Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist. Selbst ein „Systemversagen“ wegen einer sich hier aufdrängenden „faktischen Versorgungslücke“ lasse den Arztvorbehalt als zwingende berufliche Mindestqualifikation nicht entfallen.