Gestohlenes Fahrrad Getürkte Rechnung – Versicherung zahlt nicht
Nürnberg ( rgm ). Wer nach dem Diebstahl seines nachweislich teuren Fahrrads eine Rechnung vorlegt, die er getürkt hat, muss sich nicht wundern, wenn ihn die Versicherung daraufhin im Stich lässt und jegliche Leistungen verweigert. Selbst dann nicht, wenn hinter der Trickserei bei der Schadensmeldung offenbar keine Bereicherungsabsicht zu stecken scheint. Für den rechtmäßigen Rückzieher der Versicherung ist hier schon der Versuch einer arglistigen Täuschung hinreichend, hat jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden ( Az. 12 U 86 / 10 ).
Arglistige Täuschung
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, reichte der um sein gutes Stück gebrachte Fahrradbesitzer bei seiner Versicherung als Wertnachweis das Papier eines Rad-Hauses ein, das ausdrücklich als " Rechnung " deklariert war.
Wie dann aber die Ermittlungen der Versicherungsagenten ergaben, hatte der Bestohlene in dem Fachgeschäft selbst nur Fahrradteile im Wert von zirka 2000 Euro gekauft, während der größere Teil der dort aufgeführten Teile im Wert von weiteren 3700 Euro aus anderen Quellen stammte und das individuelle Rad daraus nur in dem Laden zusammenmontiert worden war.
Die eingereichte " Rechnung " aber wies neben der Mehrwertsteuer für alle aufgelisteten Posten sogar einen Gesamt-Nachlass von einem Prozent aus.
Damit wäre laut einhelliger Auffassung der Richter der Eindruck suggeriert worden, alle in dem Papier aufgeführten Teile seien in dem einen Fachgeschäft neu erworben worden. Womit offenbar die Leistungsprüfer der Versicherung abgehalten werden sollten, weitere – möglicherweise langwierige und umständliche – Nachforschungen hinsichtlich der Herkunft und des wahren Wertes der übrigen Teile anzustellen.