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Grünes Licht für Klimagerät BGH: Angst vor Lärmstörung ficht WEG-Beschluss nicht an

Eine Klimaanlage kann im Betrieb schon mal Geräusche von sich geben. Wer sich davor fürchtet, kann einem Miteigentümer aus diesem Grund aber nicht die Installation versagen.

Von dpa 26.05.2025, 13:21
Beschluss mit Einschränkungen: Wer eine Klimaanlage fest anbringen will, darf das nur mit Mehrheitserlaubnis der WEG.
Beschluss mit Einschränkungen: Wer eine Klimaanlage fest anbringen will, darf das nur mit Mehrheitserlaubnis der WEG. Caroline Seidel-Dißmannel/dpa/dpa-tmn

Berlin - Wollen Wohnungseigentümer eine Klimaanlage fest installieren, benötigen sie dafür die Zustimmung der anderen Eigentümer. Immerhin wird ein solches Gerät an der Außenwand eines Gebäudes angebracht und beeinträchtigt somit Fassade und Optik des Gemeinschaftseigentums. 

Stimmt die Mehrheit der Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) einem solchen Antrag zu, können einzelne, die nicht einverstanden sind und sich durch die Genehmigung unbillig benachteiligt fühlen, zwar gegen den Beschluss vorgehen. Dabei muss sich ihr Einwand aber rein auf die baulichen Veränderungen beziehen. Befürchtete Lärmstörungen durch den späteren Gebrauch des Geräts dürfen hingegen keine Rolle spielen, urteilte jüngst der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 105/24). Auf die Entscheidung verweist der Eigentümerverband Wohnen im Eigentum (WiE).

Lärm muss später nicht einfach hingenommen werden

Ist das Gerät nach Einbau tatsächlich der befürchtete Lärmfaktor, müssen Miteigentümerinnen und Miteigentümer das aber nicht einfach hinnehmen. Dann können sie noch immer Direktansprüche beim Verursacher anmelden - etwa, dass Maßnahmen ergriffen werden, die die Störung reduzieren. 

„Das Urteil ist positiv zu sehen“, sagt WiE-Vorständin Sandra von Möller. „Wohnungseigentümer müssen – wenn sie Sorge vor einer Beeinträchtigung durch ein Klimagerät haben – nicht den Beschluss anfechten, sondern können sich auch später noch direkt gegen Störungen wehren, falls diese tatsächlich auftreten.“ So bremsen möglicherweise unberechtigte Sorgen bauliche Vorhaben nicht unnötig aus.