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Schlimme Nachbarn? Zu viel Lärm rechtfertigt Kündigung der Wohnung

Nachbarn haben ein Recht auf Ruhe. Zwar muss man in der eigenen Wohnung nicht rund um die Uhr still sein, aber permanenter Lärm geht auch nicht. Sonst riskiert man die Kündigung.

Von dpa Aktualisiert: 25.10.2021, 12:43
Kinder dürfen eigentlich laut sein. Aber wenn sie jeden Abend bis spät in die Nacht lautstark toben, kann eine Grenze erreicht sein.
Kinder dürfen eigentlich laut sein. Aber wenn sie jeden Abend bis spät in die Nacht lautstark toben, kann eine Grenze erreicht sein. Mascha Brichta/dpa-tmn

Berlin - In Mehrfamilienhäusern ist es zwar selten vollkommen ruhig. Doch zu viel Lärm müssen Bewohnerinnen und Bewohner nun auch nicht ertragen. Will heißen: Streiten die Nachbarn regelmäßig lautstark, knallen ständig ihre Türen und lassen permanent ihre Kinder nach 22 Uhr noch wild toben, müssen sie die Wohnung räumen.

Eine fristlose Kündigung ist in einem solchen Fall jedenfalls gerechtfertigt. Das entschied das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 104/21), wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 19/2021) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.

Ständiger Lärm störte Nachbarn

Der Fall: Die Mieter waren wegen Ruhestörung bereits mehrfach vom Vermieter abgemahnt worden. Grund hierfür waren regelmäßiges lautes Geschrei und Gebrüll, knallende Türen und wiederkehrender Kinderlärm zu Ruhezeiten. Schließlich wurde der Mietvertrag fristlos gekündigt.

Die Mieter hielten dagegen: Ruhestörungen habe es zu keiner Zeit gegeben, erklärten sie. Deshalb zogen sie aus der Wohnung auch nicht aus. Daher erhob der Vermieter schließlich Räumungsklage, der vom Amtsgericht Neukölln nach einer Zeugenerhebung stattgegeben wurde.

Toleranzgebot gegenüber Kinderlärm hat Grenzen

Die Berufung vor dem Landgericht hatte keinen Erfolg: Die Mieter hätten ihre mietvertraglichen Pflichten verletzt, indem sie entgegen dem nachbarlichen Rücksichtnahmegebot erhebliche Lärmbelästigungen zu verschulden gehabt hätten. Diese Belästigungen seien von Zeugen bestätigt worden, die Mieter hätten diese Aussagen nicht widerlegt.

Das Amtsgericht habe zudem berücksichtigt, dass Kinderlärm auch in Ruhezeiten nicht ausgeschlossen werden könne und auch durch gesetzliche Regelungen privilegiert sei. Dieses dadurch zum Ausdruck gebrachte Toleranzgebot der Gesellschaft gegenüber Kinderlärm habe aber durchaus auch Grenzen. Nämlich dann, wenn Erwachsene ihre Kinder während der nächtlichen Ruhezeiten nicht schlafen legten.