Erlaubt : Hauseigenes Brunnenwasser für die Wäsche
Leipzig ( ddp ). Grundstückseigentümer dürfen nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig ihr hauseigenes Brunnenwasser zum Wäschewaschen im Haushalt nutzen. Die Richter gaben damit gestern einer Klage sächsischer Grundstückseigentümer statt, die eine Teilbefreiung vom Zwang zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung erreichen wollten.
Das Oberverwaltungsgericht in Bautzen war davon ausgegangen, dass nach der Satzung des Wasserversorgungsverbandes eine Teilbefreiung auf Antrag erteilt werden müsse, wenn sie für den Beklagten wirtschaftlich zumutbar sei. An diese Auslegung des Landesrechts war das Bundesverwaltungsgericht gebunden. Der Beklagte machte im Revisionsverfahren geltend, dass nach der Trinkwasserverordnung nur Trinkwasser zum Wäschewaschen benutzt werden dürfe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Die Trinkwasserverordnung gewährleiste nur, dass jedem Haushalt ein Trinkwasseranschluss zur Verfügung stehe. Sie reglementiere jedoch nicht das Verbraucherverhalten und verbiete nicht, zum Wäschewaschen im eigenen Haushalt das Wasser eines Hausbrunnens zu benutzen. Wasser aus dem eigenen Brunnen, der neben dem öffentlichen Trinkwasseranschluss im Haushalt verwendet werde, müsse keine Trinkwasserqualität haben. Ob der Anschlussnehmer zum Wäschewaschen im eigenen Haushalt Trinkwasser oder Wasser minderer Qualität benutze, überlasse die Trinkwasserverordnung seiner eigenen Entscheidung. ( Az : BVerwG 8 C 16. 08 )