Bundesverfassungsgericht : Hinterbliebenenrente für Homosexuelle erst ab 2005
Karlsruhe ( ddp ). Homosexuelle können beim Tod eines Lebenspartners die Hinterbliebenenrente nicht für den Zeitraum vor 2005 beanspruchen. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem gestern veröffentlichten Beschluss entschieden.
Die Richter verwiesen darauf, dass der Gesetzgeber die Lebenspartner bei der Hinterbliebenenrente erst ab Januar 2005 verwitweten Ehegatten gleichgestellt habe – und zwar durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts.
Die Verfassungsbeschwerde eines Mannes, der im Oktober 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen hatte und dessen Partner am 22. Juni 2002 gestorben war, wurde verworfen.
Der Kläger hatte für die Zeit vom 22. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2004 Hinterbliebenenrente erstreiten wollen.
Sein Antrag war vor der Gesetzesnovellierung mit der Begründung abgelehnt worden, dass die Zahlung einer Hinterbliebenenrente das Bestehen einer gültigen Ehe zum Todeszeitpunkt des Versicherten voraussetze. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft erfülle diese Voraussetzung nicht. Zuletzt war der Kläger vor dem Bundessozialgericht gescheitert.
Das Verfassungsgericht nahm nun die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Der Gesetzgeber sei nicht zu einer rückwirkenden Neuregelung verpflichtet, hieß es. Die Frage, ob das bis 1. Januar 2005 geltende Recht mit dem Grundgesetz vereinbar sei, habe keine grundsätzliche Bedeutung. Damit erhält der Kläger nur für die Zeit ab 1. Januar 2005 Hinterbliebenenrente. ( Aktenzeichen : 1 BvR 170 / 06 – Beschluss vom 11. Juni 2010 )