Gefahr im Verzug Hitze: Im Sommer niemals Kinder im Auto zurücklassen
Manchmal müssen Kind oder Hund im Auto mit, wenn Besorgungen zu erledigen sind. Bei höheren Temperaturen dürfen sie dort aber nie zurückbleiben. Was „höhere“ Temperaturen sind, ist übrigens relativ.
Stuttgart (dpa/tmn) – - Anschnallen, sichern, abschnallen, anleinen und wieder von vorn. Stressig? Mag sein, aber: Kinder oder Haustiere dürfen bei sommerlichen Temperaturen nie allein im Auto zurückgelassen werden - auch nicht nur ganz kurz. Denn der Innenraum heizt sich schnell auf. Dann wird es schnell gefährlich.
Auch ein leicht offenes Seitenfenster könne den Hitzestau im Auto nicht verhindern, warnt der ADAC. Bereits bei Lufttemperaturen von 20 Grad und Sonnenschein kann demnach die Temperatur innen so stark ansteigen, dass es für den Nachwuchs gesundheitlich bedenklich werden – ganz speziell für Babys und Kleinkinder.
Gefahr in Verzug - ein Kind wird im parkenden Auto entdeckt
Übrigens: Wer ein Kind in einem in der Sonne stehenden Auto entdeckt und das als gefährliche Lage wertet, muss Hilfe leisten. Wer das nicht tut, macht sich strafbar, so die Prüforganisation GTÜ. Ist das Kind noch bei Bewusstsein, sollte Außenstehende versuchen, schnellstmöglich die Eltern oder die Aufsichtspersonen zu finden. Gelingt das nicht sofort und das Kind zeigt Überhitzungserscheinungen: Notruf über 112 alarmieren.
Manchmal kann es sogar nötig werden, bis zum Eintreffen der Rettung bereits selbst einzugreifen. Wenn das Kind schon extrem stark schwitzt und auf Signale von außen gar nicht mehr reagiert, kann das auf Lebensgefahr hindeuten. Eine solche Notstandslage kann es erforderlich machen, die Scheibe mit einem geeignetem Gegenstand, etwa einem Stein, einzuschlagen. Wichtig ist, dass man weder sich noch das Kind dabei verletzt. Auch die Leitstelle der alarmierten Rettungskräfte kann Handlungsanweisungen geben.
Notstandslage sollte sich beweisen lassen
Das Vorgehen sollte nach Möglichkeit mit Videos oder Fotos dokumentiert werden. Zwar sei diese Sachbeschädigung in Anbetracht der Rettung von Menschenleben angebracht, so die GTÜ, aber zivilrechtlich sollte die Notstandslage, falls nötig, bewiesen werden können.
Grundsätzlich ist der Sachverhalt mit einem in ähnlichen Zustand vorgefundenen Tier im Auto vergleichbar. Jedoch könne bei einem Kind schneller und einfacher eine Notstandslage angenommen werden, erklärt die GTÜ unter Verweis auf juristische Einschätzungen.