Rechtlich kein Selbstläufer Ruhestand aufschieben: So regelt man die Weiterbeschäftigung
Auch unbefristete Arbeitsverträge haben in den meisten Fällen ein natürliches Ablaufdatum: das Erreichen des Renteneintrittsalters. Aber nicht immer muss dann automatisch Schluss sein.

Berlin - Auch nach Erreichen des regulären Renteneintritts weiter zur Arbeit gehen? Manche Arbeitnehmer wünschen sich das, die Bundesregierung will es ihnen erleichtern. Doch noch gelten bestehende arbeitsrechtliche Regelungen. Wie also lässt sich ein solches Arbeitsverhältnis aktuell wirksam vereinbaren?
Volker Görzel vom Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA) zufolge sind in den meisten Arbeits- und Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen Klauseln enthalten, die auch unbefristete Arbeitsverträge mit dem Erreichen des regulären Renteneintrittsalters auslaufen lassen. Nur wenn es solche Regelungen nicht gibt, läuft das Arbeitsverhältnis einfach weiter.
Ansonsten muss eine Weiterbeschäftigung vereinbart werden, sofern Arbeitgeber und Arbeitnehmer das wünschen. Der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses lässt sich einvernehmlich verschieben - sogar mehrfach. Eine solche Vereinbarung sollte laut Görzel schriftlich erfolgen, eine einfache E-Mail genüge dafür. Wichtig: Gibt es einen Betriebsrat, muss dieser eingebunden werden, weil eine Weiterbeschäftigung rechtlich als Einstellung gilt.
Bei Wiedereinstellung lauern mehrere Fallstricke
Gleiches gilt, wenn ehemalige Beschäftigte aus dem Ruhestand zurückgeholt werden sollen. Dann greifen noch dazu die Regeln des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. So lasse sich eine wirksame Befristung nur unter engen Voraussetzungen vereinbaren, der Rentenbezug alleine rechtfertige eine solche nicht. Ein weiterer Fallstrick: Mehrfache Befristungen können als Altersdiskriminierung gewertet werden.
Wer frühzeitig und vorausschauend plant, fährt darum Görzel zufolge mit der Hinausschiebensvereinbarung oft sicherer und unkomplizierter. Trotzdem ist auch hier Vorsicht geboten. Eine mehrfache Verlängerung kann als Rechtsmissbrauch gewertet werden. Deshalb sollte auch diese Möglichkeit sparsam eingesetzt werden.