Gericht gibt Arbeitgeber recht Selbstbefriedigung im Job rechtfertigt fristlose Kündigung
Wer bei sexuellen Handlungen während der Arbeitszeit erwischt wird, kann dafür mit seinem Job bezahlen. Grund dafür ist nicht allein der erfolgte Arbeitszeitbetrug.

Gera/Berlin - Während der Arbeitszeit sexuelle Handlungen an sich vornehmen? Keine gute Idee. Denn das erfüllt nicht nur den Tatbestand des Arbeitszeitbetrugs. Wer auch noch dabei beobachtet wird, kann zudem wegen sexueller Belästigung zur Rechenschaft gezogen werden. Beides kann den Job kosten.
Diese Erfahrung musste auch ein Mann machen, der sich während der Arbeitszeit in der Betriebskantine seines Unternehmens selbst befriedigte. Eine Reinigungskraft erwischte den Arbeitnehmer bei seiner Handlung, die Arbeitgeberin sprach ihm aufgrund der groben Pflichtverletzung eine fristlose Kündigung aus. Der Mann erhob daraufhin Kündigungsschutzklage - ohne Erfolg.
Kündigungsschutzklage bleibt ohne Erfolg
Das Arbeitsgericht Gera (Az: 1 Ca 821/24) wies die Klage ab. Es argumentierte, dass das Verhalten des Mannes tatsächlich eine sexuelle Belästigung darstellt. Auch wenn der Mann nicht beabsichtigt hatte, jemanden mit seinem Verhalten zu schädigen, sei die Reinigungskraft doch zufällig Zeugin des Geschehens geworden - was einen Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung bedeute.
Daneben sei zudem der Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs berechtigt. Die Kombination beider Verhaltensverstöße stellt dem Gericht zufolge insgesamt einen wichtigen Grund dar, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Seinen Job bekam der Mann daher nicht wieder. Auf das Urteil verweist das Rechtsportal anwaltauskunft.de.