Lukrativer Nebenjob? Zweitjobs: Das müssen Sie wissen
Mit einem Zweitjob lassen sich die Finanzen aufbessern. Doch bevor Sie einen zusätzlichen Job nach Feierabend annehmen: Kennen Sie Ihre Rechte und Pflichten?

Wiesbaden/Bremen - Nicht selten verdienen sich Menschen in Deutschland etwas zum Hauptjob dazu - aus finanziellen Gründen, aus Spaß oder zur persönlichen Entwicklung. Der Anteil der Erwerbstätigen, die mehr als eine Tätigkeit ausüben, lag Zahlen des Statistischen Bundesamts zufolge im Jahr 2023 bei 4,5 Prozent: Gut 1,9 Millionen Personen hatten damit mindestens ein weiteres Arbeitsverhältnis.
Wer sich im Zweitjob etwas hinzuverdienen will, sollte wissen: Der Hauptarbeitgeber und das Finanzamt haben ein Wörtchen mitzureden. Antworten auf wichtige Fragen.
Muss ich meinen Arbeitgeber über einen Nebenjob informieren?
Grundsätzlich gelte Berufsausübungsfreiheit, sagt Jakob T. Lange, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Wiesbaden. Diese Freiheit endet jedoch, wenn sie die Rechte des Hauptarbeitgebers berührt.
Oft verpflichten Arbeitsverträge Arbeitnehmende ohnehin dazu, jede Nebentätigkeit zu melden und genehmigen zu lassen. Laut Lange sind solche Klauseln aber nur wirksam, wenn sie zugleich den Arbeitgeber zur Genehmigung verpflichten – falls keine Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen.
Wichtig: Auch ohne Vertragsklausel besteht die Informationspflicht, wenn der Nebenjob die Belange des Betriebs beeinträchtigen könnte. „Wer glaubt, dass die Nebentätigkeit den Arbeitgeber stören könnte, sollte ihn informieren“, empfiehlt Lange.
Um den Arbeitgeber zu informieren, genügen vier Angaben: Welche Tätigkeit ist geplant? Bei welchem Unternehmen? Wann sind die Arbeitszeiten in welchem Umfang? „Diese Informationen braucht der Arbeitgeber, um die Situation zu bewerten“, so Lange.
Kann mein Arbeitgeber eine Nebentätigkeit ablehnen?
Ein generelles Verbot ist unzulässig. „Der Arbeitgeber muss den Einzelfall prüfen und seine Entscheidung begründen“, sagt Lange. Er darf den Zweitjob nur untersagen, wenn betriebliche Interessen entgegenstehen.
Das gilt besonders für konkurrierende Tätigkeiten: Ein Kfz-Mechatroniker darf nicht in einer anderen Autowerkstatt arbeiten. Auch wenn der Nebenjob das Ansehen des Hauptarbeitgebers schädigt, kann er untersagt werden. Wer etwa in einem veganen Lebensmittelbetrieb arbeitet und am Wochenende in einem Steakhaus serviert, sollte sicher gehen und beim Arbeitgeber nachfragen, empfiehlt Lange.
Was muss ich bei den Arbeitszeiten beachten?
Auch in Zweitjobs gelten die arbeitsrechtlichen Vorschriften:
- Die Gesamtarbeitszeit aus Haupt- und Nebenjob darf regelmäßig 8 Stunden pro Werktag und 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
- Der Nebenjob darf die Ruhezeit nicht beeinträchtigen. Das Gesetz schreibt 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit nach Arbeitsende vor.
- Während des bezahlten Urlaubs beim Hauptarbeitgeber dürfen Arbeitnehmende keiner Nebentätigkeit nachgehen, die dem Erholungszweck widerspricht.
Deshalb interessieren sich Hauptarbeitgeber für die Arbeitszeiten im Nebenjob: Überschneiden sie sich mit dem Hauptjob? Führt Übermüdung zu Leistungseinbußen? Werden gesetzliche Arbeitszeit- oder Ruhezeitvorgaben verletzt? Solche Gründe könnten eine Ablehnung rechtfertigen, sagt Lange.
Was muss ich bei Steuern und Sozialabgaben bedenken?
Nebentätigkeiten seien steuer- und sozialabgabenpflichtig, erklärt Ingo Kleinhenz von der Arbeitnehmerkammer Bremen. Geringere Abzüge gibt es nur bei Minijobs bis 556 Euro monatlich. Sie sind für Arbeitnehmende sozialversicherungsfrei, die Sozialabgaben trägt pauschal der Arbeitgeber. „Dafür muss der Arbeitgeber den Minijob bei der Minijobzentrale anmelden“, so Kleinhenz.
Auch bei einem Gehalt über 556 Euro sind noch finanzielle Vorteile möglich: Meldet der Arbeitgeber die Tätigkeit als Midijob an, trägt er einen höheren Anteil der Sozialabgaben. Der Anteil für Arbeitnehmende steigt schrittweise mit dem Gehalt. Übersteigt es 2.000 Euro monatlich, wird der volle Anteil fällig.
Steuerliche Vorteile bietet nur ein Minijob. Der Steuersatz ist mit 2 Prozent sehr gering. Übernimmt der Arbeitgeber auch die Steuer pauschal, ist das Nettoentgelt gleich dem Bruttogehalt.
In allen anderen Fällen wird der Zweitjob mit Steuerklasse VI abgerechnet, die die höchsten Abzüge hat. Wer einen Nebenjob ausübt, muss eine Steuererklärung abgeben. Das Finanzamt addiert beide Gehälter und berechnet die Einkommensteuer anhand der Steuerklasse des Hauptjobs. Das führt oft zu einer Steuererstattung, so Kleinhenz.
Wie kann ich meine Arbeitszeit sinnvoll aufteilen?
Wie man die Arbeitszeit zwischen Haupt- und Nebenjob am besten aufteilt, ist individuell - und unter anderem abhängig von den privaten Verpflichtungen und Arbeitszeiten. Häufig sind folgende Konstellationen:
- Nebenjob am Wochenende: Wer eine Fünf-Tage-Woche hat, kann gut am Samstag oder Sonntag arbeiten, solange die Ruhezeiten eingehalten werden. Sonntagsarbeit ist finanziell besonders interessant, wenn der Arbeitgeber steuerfreie Zuschläge zahlt.
- Vier-Tage-Woche plus Nebenjob: Wer zum Beispiel von Montag bis Donnerstag arbeitet, kann problemlos am Freitag und Samstag einen Zweitjob ausüben.
- Abendliche Zweitjobs: Wer im Hauptberuf früh arbeitet, kann die Nebentätigkeit auf den späten Nachmittag oder den frühen Abend legen. Auch dabei sollten Arbeitnehmende auf Arbeitszeit- und Ruhezeitbestimmungen achten.
Teilzeitbeschäftigte haben mehr Spielraum: Wer 20 oder 30 Stunden pro Woche im Hauptjob arbeitet, kann die gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeiten leichter einhalten. Angesichts der hohen Abzüge im Midijob rät Kleinhenz jedoch zu einer Alternative: „Arbeitnehmende sollten zuerst versuchen, ihre Stunden im Hauptjob zu erhöhen. So vermeiden sie die Steuerklasse VI.“