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Bundesfinanzhof: Kein Kindergeld bei gut bezahltem Praktikum

29.07.2011, 04:31

München (epd). Wenn Studenten ein Praktikum im Ausland absolvieren, kann eine zu hohe Entlohnung zum Verlust des Kindergeldes führen. Wird dabei der Wohnsitz an den Ort des Praktikums verlegt, können auch keine Mehraufwendungen für Miete und Verpflegung von den Einkünften abgezogen werden, entschied der Bundesfinanzhof in einem am Mittwoch in München veröffentlichten Urteil. Dies sei nur bei doppelter Haushaltsführung möglich (AZ: III R 28/09).

Damit scheiterte der Vater eines Informatik-Studenten vor Gericht. Der Student hatte im Jahr 2005 Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit in Höhe von 7400 Euro. Als er ab Oktober ein Praktikum in den USA aufnahm, erhielt er zusätzlich monatlich 1400 Dollar (1128 Euro) als Praktikumslohn.

Die Familienkasse strich daraufhin das Kindergeld für das gesamte Jahr 2005, da der Student mehr als den erlaubten jährlichen Grenzbetrag in Höhe von 7680 Euro (heute 8004 Euro) verdient habe. Der Vater des Studenten argumentierte vor Gericht, dass von dem Praktikumslohn die Mehraufwendungen für Miete und Verpflegung als Werbungskosten noch abgezogen werden müssten. Dann würden die Einkünfte seines Sohnes wieder unter dem Kindergeld-Grenzbetrag liegen.

Der Bundesfinanzhof wies den Kindergeldanspruch jedoch in seinem Urteil vom 9. Juni 2011 zurück. Der Student habe seinen Wohnsitz in Deutschland aufgegeben. Damit habe er während des Auslandspraktikums nur einen Haushalt geführt. Der Mehraufwand für Miete und Verpflegung könne jedoch nur bei doppelter Haushaltsführung einkommensmindernd berücksichtigt werden. Ein Kindergeldanspruch bestehe wegen der zu hohen Einkünfte nicht.