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Wie lange gilt Solidarität? Kein Unterhalt bei neuer Liebe - auch nicht, wenn die endet

Wer sich nach dem Ehe-Aus neu bindet, verwirkt den Anspruch auf Unterhalt. Das leuchtet ein. Doch was ist, wenn da auch schnell Schluss ist? Ein Mann erhoffte sich finanzielle Solidarität von Ex-Frau.

Von dpa 17.06.2025, 12:06
Wer nach der Scheidung in einer festen Beziehung lebt, verliert dauerhaft den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
Wer nach der Scheidung in einer festen Beziehung lebt, verliert dauerhaft den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Peter Kneffel/dpa/dpa-tmn

Berlin - Nach einer Scheidung kann ein Ex-Partner Anspruch auf Unterhalt haben – nicht aber, wenn er in einer neuen, verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Dann entfällt dieser Anspruch dauerhaft, auch wenn die neue Beziehung später wieder endet. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az: 13 UF 191/23) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Im konkreten Fall verlangte ein Mann nachehelichen Unterhalt in Höhe von rund 700 Euro monatlich von seiner Ex-Frau. Weil sie mehr verdiene, stünde ihm das zu, so der Mann. Die Frau widersprach – sie sei nicht unterhaltspflichtig, weil ihr Ex mit der Mutter seines jüngsten Kindes eine feste Beziehung führe.

Der Mann gab an, mit dieser Frau nur in einer Zweckgemeinschaft zu leben, aus der sich kurzzeitig eine sexuelle Beziehung entwickelt habe. Wegen des Altersunterschieds und der unterschiedlichen Interessen sei man in zwei Haushalten innerhalb der gemeinsamen Wohnung geblieben. Beide planten inzwischen getrennte Umzüge.

Bei neuer Beziehung könne man keine alte Solidarität erwarten

Vor Gericht hatte der Mann keinen Erfolg. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft schließe Unterhaltsansprüche aus – auch nach deren Ende. Wer sich auf eine neue Lebensgemeinschaft einlasse, könne vom geschiedenen Partner keine Solidarität mehr erwarten, begründete das Gericht.

Als Hinweis auf eine solche Gemeinschaft gelten gemeinsame Haushaltsführung über längere Zeit oder andere sichtbare Umstände. Das Gericht sah genügend Indizien: Der Mann habe dem Amtsgericht sogar mitgeteilt, die Frau heiraten zu wollen. Ob tatsächlich eine Partnerschaft bestanden habe, sei zweitrangig – entscheidend sei der äußere Eindruck einer festen Bindung. Selbst eine spätere Trennung ändere nichts an der rechtlichen Bewertung.