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  5. Klauseln von Rechtsschutzversicherern sind unwirksam

Kunden können Geld für Verfahren in Kapitalangelegenheiten nachträglich einfordern Klauseln von Rechtsschutzversicherern sind unwirksam

11.05.2013, 01:19

Düsseldorf (dpa) l Einige Versicherte, denen der Rechtsschutz bei Klagen in Zusammenhang mit Kapitalanlagen verwehrt wurde, bekommen jetzt Geld zurück.

Urteil gilt für Versicherte mit sogenannter Effektenklausel

Betroffene sollten ihren Versicherer anschreiben, sagte Markus Feck von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Das gelte für Versicherte, die in ihrem Rechtsschutzvertrag eine sogenannte Effektenklausel haben, wegen der sie in bestimmten Fällen keinen Rechtsschutz bekommen haben.

Denn auf diese Klausel stützten sich einige Versicherer bislang, wenn ihre Kunden im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf von sogenannten Effekten, also Aktien, Anleihen oder anderen Kapitalanlagen wie Immobilienfonds klagten. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe urteilte am Mittwoch, dass diese Passagen in vielen Verträgen zu unklar formuliert und damit unwirksam seien. "Das aktuelle Urteil gilt auch für bereits abgeschlossene Verfahren", sagte Feck.

Neue Formulierungen müssen deutlicher getroffen werden

Versicherte, die in der Vergangenheit in solchen Fällen klagten und Anwalts- sowie Gerichtskosten trotz Rechtsschutzversicherung selber tragen mussten, sollten sich jetzt an das Versicherungsunternehmen wenden. Die Kosten für Anwalt und Gericht können sie nach Fecks Ansicht jetzt zurückverlangen, wenn ihr Versicherer in der Vergangenheit wegen der Effektenklausel nicht gezahlt hat. "Je nach Anlagesumme kommen da ja schon ein paar Tausend Euro zusammen." Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen stelle dafür in den kommenden Tagen voraussichtlich einen Musterbrief online.

Die neuen Formulierungen müssen deutlicher machen, für welche Klagen kein Deckungsschutz besteht. Für das Wort Effekte nutzten sie künftig voraussichtlich das Wort Wertpapiere, sagte Feck. Für Kapitalanlagemodelle stehe künftig voraussichtlich Beteiligung im Vertrag. Darauf sollten Verbraucher bei Vertragsabschluss in Zukunft achten.