Gesetzliche Krankenversicherung Krankenkassen-Zusatzbeitrag auch für Hartz-IV-Empfänger
Wer Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bezieht, muss künftig bei vielen Kassen, die einen Zusatzbeitrag erheben, für einen Teil der Zahlung selbst aufkommen. Dazu verpflichten erste Kassen betroffene Mitglieder durch Änderung ihrer Satzung, wie die Stiftung Warentest informiert.
Berlin (rgm). Für Kassenmitglieder, die Arbeitslosengeld II (ALG II) oder Sozialgeld beziehen, ist seit Januar nicht mehr nur der tatsächliche Zusatzbeitrag ihrer Kasse relevant, sondern auch der durchschnittliche Zusatzbeitrag. Dieser fiktive Wert wird jedes Jahr von der Bundesregierung aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung der gesetzlichen Krankenkassen festgelegt. Empfänger von Sozialgeld und ALG II müssen für den durchschnittlichen Zusatzbeitrag nicht selbst aufkommen: Der Gesundheitsfonds übernimmt die Zahlung an die Krankenkasse.
Für die Kassen birgt diese Regelung ein Problem, wenn ihr individueller Zusatzbeitrag höher ist als der durchschnittliche. Sie bleiben dann auf der Differenz sitzen, die weder der Gesundheitsfonds noch der Versicherte zahlen muss. Für 2011 bedeutet das konkret: Kassen, die einen Zusatzbeitrag verlangen, erhalten für Mitglieder, die Hartz-IV beziehen, nichts vom Gesundheitsfonds. Denn der durchschnittliche Zusatzbeitrag wurde in diesem Jahr bei 0 Euro festgelegt.
Die Gesundheitsreform 2011 hat für die Kassen aber eine Regelung geschaffen, die es ihnen ermöglicht, diesen Fehlbetrag von betroffenen Mitgliedern einzufordern. Dafür müssen sie ihre Satzung entsprechend ändern. Dann sind Empfänger von ALG-II und Sozialgeld verpflichtet, den Fehlbetrag zwischen durchschnittlichem und tatsächlichem Zusatzbeitrag aus eigener Tasche zu zahlen. Für 2011 heißt das für diese Kassenmitglieder, dass sie den vollen Zusatzbeitrag selbst aufbringen müssen, da der durchschnittliche Zusatzbeitrag 0 Euro beträgt.
Sonderkündigungsrecht gilt nicht
Bei mehr als der Hälfte der insgesamt neun gesetzlichen Krankenkassen, die im ersten Halbjahr 2011 einen Zusatzbeitrag verlangen, müssen Hartz-IV-Empfänger nun damit rechnen, auch nach der Gesundheitsreform selbst für den Zusatzbeitrag aufzukommen. Gegenüber der Stiftung Warentest bestätigten fünf Kassen eine entsprechende Satzungsänderung, darunter viele Betriebskrankenkassen wie die BKK advita, die City BKK, die BKK Gesundheit, die BKK Publik und die Deutsche BKK. Aber auch die Ersatzkasse DAK will den Differenzbetrag von ihren Hartz-IV-Mitgliedern einfordern. Von den Zahlungen verschont bleiben dagegen Mitglieder bei der KKH-Allianz, der BKK für Heilberufe und der BKK Phoenix. Diese Kassen gaben gegenüber Warentest an, auf solche Regelungen verzichten zu wollen. Das bedeutet: Bei diesen drei Kassen sind Empfänger von ALG II und Sozialgeld besser gestellt als noch 2010. Denn im vergangenen Jahr – vor der Gesundheitsreform – mussten auch Hartz-IV-Empfänger den Zusatzbeitrag in voller Höhe zahlen. Nur in Härtefällen konnten sie mit einer Erstattung rechnen.
Betroffene Mitglieder haben aufgrund dieser Satzungsänderung kein Sonderkündigungsrecht. Dies besteht nur, wenn die Kasse den Zusatzbeitrag erhöht oder erstmalig verlangt. Doch die meisten Kassen verlangen den Zusatzbeitrag in unveränderter Höhe. Einzig Mitglieder der City BKK können das Sonderkündigungsrecht ausüben: Die Kasse erhöhte ihren Zusatzbeitrag für ihre Mitglieder ab Januar 2011 von 8 auf 15 Euro pauschal. Dieser Betrag wird quartalsweise erhoben und ist erstmals am 01.03.2011 fällig. Bis dahin ist die Kündigung möglich. Bei allen anderen Kassen können Versicherte, die den Zusatzbeitrag nicht zahlen können oder wollen, nur regulär kündigen. Das heißt: Sie müssen mindestens 18 Monate in ihrer alten Kasse versichert sein, bevor sie zu einer anderen wechseln können. Die Frist für die Kündigung beträgt dann zwei Monate zum Monatsende.
Wie bisher auch, erlaubt die Gesundheitsreform 2011, dass Kassen Zusatzbeiträge erheben können, wenn die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht ausreichen. Seit Januar gibt es aber nur noch einkommensunabhängige Zusatzbeiträge. Das heißt: Jedes Mitglied muss den gleichen Betrag aufbringen. Prozentuale Zusatzbeiträge sind nicht mehr erlaubt.
Sozialausgleich greift 2011 noch nicht
Zudem fällt die Regelung weg, dass Versicherte nur mit Zusatzbeiträgen belastet werden dürfen, die ein Prozent ihres beitragspflichtigen Einkommens nicht überschreiten. Statt dessen gibt es nun einen Sozialausgleich. Das etwas komplizierte Prinzip dahinter: Grundlage ist nicht der tatsächliche Zusatzbeitrag, den eine Krankenkasse erhebt, sondern der fiktive durchschnittliche Zusatzbeitrag. Übersteigt dieser durchschnittliche Zusatzbeitrag 2 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens eines Mitglieds, bekommt es die Differenz erstattet.
Diese Regelung führt jedoch zu einer erheblichen Mehrbelastung, gerade für Menschen mit geringem Einkommen. Hinzu kommt: Für 2011 ist der Sozialausgleich faktisch nicht vorhanden, da der durchschnittliche Zusatzbeitrag für das gesamte Jahr bei 0 Euro liegt – egal wie hoch sich Zusatzbeiträge in dieser Zeit noch entwickeln könnten.