Kündigung: Keine längere Frist in Elternzeit
Nürnberg (dapd) l Beschäftigte in Elternzeit haben im Falle einer Betriebsschließung keinen Anspruch auf eine verlängerte Kündigungsfrist, um beitragsfrei krankenversichert zu bleiben. Das entschied das Landesarbeitsgericht Nürnberg. In dem Fall hatte der Insolvenzverwalter der Klägerin in Elternzeit mit verkürzter Frist zum 31. Mai 2011 gekündigt. Das Gewerbeaufsichtsamt stimmte der Kündigung zu, da der Betrieb zu diesem Datum bereits geschlossen war.
Die Klägerin bestand auf einer längeren Kündigungsfrist- mindestens bis zum laut Arbeitsvertrag frühest möglichen Termin am 30. Juni. Zur Begründung führte sie aus, dass sie während der Elternzeit nur mit bestehendem Arbeitsverhältnis beitragsfrei krankenversichert sei. Durch die verkürzte Kündigungsfrist werde sie benachteiligt, so dass die Kündigung "ermessenfehlerhaft" sei. Dieses Argument ließen die Richter nicht gelten. Das Bundeselternzeitgesetz schütze Arbeitnehmer in Elternzeit zwar vor einer Kündigung, nicht aber vor den sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen. (Az: Landesarbeitsgericht Nürnberg 4 Sa 627/11)