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Für die Sauberkeit in Gemeinschaftsräumen ist der Vermieter zuständig / Pflichten sind allerdings übertragbar Mieter müssen für die Reinigung bezahlen

18.02.2012, 04:23

Die Reinigung gemeinschaftlich benutzter Bereiche in Mehrparteienwohnhäusern sorgt immer wieder für Streite-reien zwischen Mietparteien. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, dem Zwist aus dem Weg zu gehen.

Berlin (dapd) l Die Reinigung von Treppenhaus, Hausflur und anderen Gemeinschaftsräumen ist deutschlandweit von Gesetz wegen Aufgabe des Vermieters, informiert der Deutsche Mieterbund (DMB). Er kann die dafür entstehenden Kosten über die Betriebskosten auf die Mieter abwälzen, wenn das im Mietvertrag so festgehalten ist.

Aber er kann die Reinigungspflichten auch den Mietern direkt übertragen. Das muss allerdings ausdrücklich im Mietvertrag oder in der Hausordnung geregelt sein. Für die Mieter hat es finanzielle Vorteile, wenn sie selbst abwechselnd in ihrer "Kehrwoche" putzen, statt anteilig für einen Reinigungsdienst zu zahlen. Kommen alle Parteien ihren Pflichten nach, dürfte das auch kein Problem sein. Doch wehe, einer putzt nicht gründlich genug oder greift nur sporadisch zu Besen und Wischmopp. Dann hat das Verständnis mancher Mitmieter nur sehr enge Grenzen und es müssen sich unter Umständen sogar die Gerichte mit der Kehrwoche befassen.

Wenn nicht geregelt, muss jeder Mieter mal fegen

Denn die Vorstellungen davon, wie eine gute Reinigung aussehen muss, gehen auseinander. Der eine meint, es genügt einmal pro Woche mit dem Besen durchzufegen. Andere wischen alle drei Tage die gesamte Fläche und putzen die Fenster. "Wenn in der Hausordnung oder einem gesonderten Reinigungsplan nichts Näheres geregelt ist, ist davon auszugehen, dass jede Mietpartei abwechselnd ein bis zwei Mal die Woche zu reinigen hat", so der DMB. Übertreiben muss man es aber nicht. Das Amtsgericht Regensburg urteilte, dass es durchaus genügt, das Treppenhaus nur einmal pro Woche zu reinigen. Die Fenster im Treppenhaus müssen zweimal jährlich geputzt werden (Az:11 C 3715/03). Üblicherweise ist jeder Mieter für die Treppenabsätze zuständig, die vom darunter liegenden Stockwerk zur eigenen Etage führen.

Der Vermieter darf dem Mieter aber nicht vorschreiben, an welchem Tag der Woche er die Arbeiten ausführt. Es muss ihm auch selbst überlassen werden, auf welche Art er putzt, ob er nass wischt oder nur mit dem Besen kehrt. Ebenso kann er entscheiden, welche Putzmittel er verwendet. Die Kosten der Putzmittel muss der Mieter tragen.

Kommt ein Mieter trotz gültiger Vereinbarung in Hausordnung oder Mietvertrag seiner Putzpflicht nicht oder nur unvollständig nach, kann der Vermieter ihn abmahnen. Ein Grund für eine Kündigung liegt aber auch bei hartnäckigen Putzmuffeln nicht vor. Der Vermieter darf aber eine Frist für die Ausführung der Arbeiten setzen. Putzt der Mieter dann immer noch nicht, kann er ihn auf Erfüllung verklagen. Nach einer erneuten Weigerung kann der Vermieter den Treppenflur von einem Reinigungsbetrieb putzen lassen und vom Mieter Kostenersatz verlangen, urteilte das Amtsgericht Wiesbaden (Az: 91 C 2213/99-19).

Nicht alle müssen mitziehen

Vermieter, die sich einmal entschieden haben, den Mietern die kostengünstige "Kehrwoche" zu überlassen, müssen auch dann damit leben, wenn nicht alle mitziehen. Wenn sie stattdessen einen professionellen Reinigungsdienst beauftragen wollen, muss das Einverständnis sämtlicher Mieter vorliegen, ein Mehrheitsbeschluss genügt nicht. Außerdem muss der Reinigungsdienst im Mietvertrag verankert sein.

Vor allem für Mieter, die berufstätig oder viel unterwegs sind, kann ein externer Reinigungsdienst durchaus einige Vorteile haben, so der Deutsche Mieterbund. Nicht nur die lästige Putzpflicht fällt weg. Die Kosten können auch teilweise als Betriebskosten von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Anerkannt werden dabei allerdings nur Zahlungen für die Arbeitsleistung, also der anteilige Lohn für die Putzkraft, aber nicht die Scheuermilch.