Mietminderung wegen Defekts
Dessau-Roßlau (dapd) l Eine defekte Gegensprechanlage ist ein Grund für eine Mietminderung. Wie hoch sie ausfallen darf, hängt davon ab, ob der Hauseingang von der Wohnung aus einsehbar ist. Das geht aus einem Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau hervor. Bei der Bemessung der Minderung ist das Interesse des Mieters zu berücksichtigen, Besuchern den Zugang zu seiner Wohnung zu gewähren beziehungsweise unerbetene Besucher abzuwehren, erklärte das Gericht. Dieses Interesse bemesse sich zwischen zwei und fünf Prozent der Bruttokaltmiete. Bei einer im Dachgeschoss gelegenen Wohnung könne die Minderung höher ausfallen als bei einer Wohnung im Erdgeschoss. Denn dort sehe der Mieter auch durch einen Blick aus dem Fenster, wer vor der Tür steht. (Aktenzeichen: 1 T 16/12)