Geringverdiener können die Vorteile der gesetzlichen Rentenversicherung nutzen Minijob ab 2013: Kleine Beiträge, voller Schutz
Die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobber steigt ab 1. Januar 2013 von 400 auf 450 Euro (Volksstimme berichtete). Die Deutsche Rentenversicherung Bund beantwortet wichtige Fragen zu den Neuregelungen bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen.
Frage: Was ändert sich ab 1. Januar 2013 für den Bereich der Rentenversicherung?
Antwort: Die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobber steigt ab 1. Januar 2013 von 400 auf 450 Euro. Arbeitgeber zahlen für Minijobber wie bisher pauschale Rentenversicherungsbeiträge. Neu ist, dass Minijobber zum pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers selbst einen Eigenbeitrag dazu zahlen und damit in Genuss des vollen Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung kommen. Auf Antrag können sich Minijobber von der Zahlung des Eigenbeitrags befreien lassen.
"Eigenbeitrag von 3,9 Prozent zu zahlen."
Frage: Wie sieht die derzeitige Rechtslage aus?
Antwort: Nach dem derzeitigen Recht ist es genau umgekehrt: Minijobber zahlen neben dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers von derzeit 15 Prozent keine eigenen Beiträge. Sie können aber den Arbeitgeberbeitrag freiwillig für den vollen Rentenversicherungsschutz aufstocken. Die Minijobber erwerben dann Anspruch auf das volle Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung.
Frage: Wie hoch ist der Eigenbeitrag zur Rentenversicherung?
Antwort: Ab 2013 zahlen Minijobber zum pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers von 15 Prozent selbst einen Eigenbeitrag dazu, der in der Regel bei 3,9 Prozent liegt. Bei einem monatlichen Verdienst von 450 Euro liegt der Eigenbeitrag bei 17,55 Euro im Monat.
Frage: Was bringt die Zahlung eigener Beiträge für die Absicherung bei Erwerbsminderung?
Antwort: Der Eigenbeitrag sichert Minijobber bei Invalidität. Denn durch einen versicherungspflichtigen Minijob kann der Versicherte eine bereits erworbene Absicherung bei Erwerbsminderung aufrechterhalten. Auch kann der Minijobber durch die Zahlung des Eigenbeitrags erstmalig einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erwerben. Voraussetzung hierfür ist, dass der Minijobber mindestens fünf Jahre versichert ist und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat. Hierzu zählen auch Beiträge durch einen Minijob. Unter bestimmten Umständen, etwa bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, können Minijobber die Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente auch vorzeitig erfüllen. Hier reicht in der Regel schon ein gezahlter Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung.
Frage: Können Minijobber nach der neuen Regelung auch betrieblich vorsorgen?
Antwort: Mit einem versicherungspflichtigen Minijob können Minijobber ihre Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung unversteuert und sozialabgabenfrei direkt aus dem Bruttogehalt zahlen. Allerdings verringert sich dadurch der Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Frage: Was bringt der Minijob für die spätere Altersrente?
Antwort: Bei einem Monatsverdienst von 450 Euro steigt die monatliche Rente nach dem Stand vom 1. Januar 2013 mit jedem Jahr in einem Minijob um 4,45 Euro.
Frage: Wie kann man sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen?
Antwort: Minijobber können sich bei ihrem Arbeitgeber jederzeit mit einem schriftlichen Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Arbeitgeber zahlt dann nur noch seinen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung.
"Bei Midijobs steigt die Gleitzone."
Frage: Können Minijobber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wieder rückgängig machen?
Antwort: Wenn sich Minijobber von der Versicherungspflicht befreien lassen, ist das bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses bindend.
Frage: Wer ist von der Neuregelung betroffen?
Antwort: Die Neuregelung gilt nur für neue Minijobs, die ab 1. Januar 2013 angetreten werden.
Frage: Gilt die Rentenversicherungspflicht auch für bestehende Minijobs?
Antwort: Wer in einem bestehenden versicherungsfreien Minijob weiterarbeitet, ist auch künftig versicherungsfrei. Minijobber können in diesem Fall aber wie bisher auf die Versicherungsfreiheit für den vollen Rentenversicherungsschutz verzichten. Erhöht der Arbeitgeber ab 1. Januar 2013 allerdings den monatlichen Verdienst auf mehr als 400 Euro, dann wird der versicherungsfreie Minijob automatisch versicherungspflichtig. Bei einem Verdienst bis 450 Euro kann er sich von der Versicherungspflicht wieder befreien lassen.
Frage: Was ändert sich bei sogenannten Midijobs?
Antwort: Bei Midijobs steigt die Gleitzone von 800 Euro auf 850 Euro. Von Midijobs wird gesprochen, wenn ein Arbeitnehmer monatlich im Jahresdurchschnitt mindestens 450,01 und höchstens 850 Euro verdient. Der Sozialversicherungsbeitrag ist für Arbeitnehmer reduziert: Verdienste zwischen 450,01 und 850 Euro liegen für die Sozialversicherungsbeiträge in einer sogenannten Gleitzone. Minijobber zahlen zunächst einen reduzierten Beitragsanteil zur Rentenversicherung. Der Anteil steigt mit dem Verdienst und erreicht bei 850 Euro die volle Beitragshöhe.
Frage: Soll man sich von der Zahlung des Eigenbeitrags befreien lassen?
Antwort: Bevor Minijobber sich von der Zahlung des Eigenbeitrags befreien lassen, sollten sie sich informieren, welche Auswirkungen dies auf ihre soziale Absicherung hat. Der Verzicht auf die Versicherungspflicht bei Minijobs kann etwa dazu führen, dass eine bereits erworbene Absicherung im Invaliditätsfall wieder wegfällt oder Minijobber keine Förderung ihrer Riester-Rente mehr erhalten.
Beratung zu Minijobs am kostenlosen Servicetelefon unter (0800) 1 00 04 80 00.