Urteil zu alternativen Heilmethoden Mit Gutachten Kosten absetzbar
Münster (dapd). Heilbehandlungsmethoden können steuerlich anerkannt werden, wenn ein im Voraus erstelltes amtsärztliches Gutachten vorgelegt wird. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden und darauf hingewiesen, dass die medizinische Notwendigkeit durch das Gutachten belegt werden muss. In dem Fall (AZ: 10 K 1655/09) ging es um Kosten für Lerntherapien bei Kindern, energetische Heilbehandlungen, spirituelle Lebens- management-Beratungen und Feng-Shui-Arbeiten.
Das Finanzamt wollte die Kosten nicht anerkennen, weil die Familie kein amtsärztliches Attest vorlegen konnte, mit dem die medizinische Notwendigkeit der Behandlungen belegt wurde. Das Finanzgericht stellte sich auf die Seite des Finanzamts: Gerade bei wissenschaftlichen Behandlungsmethoden, deren Nutzen nicht unumstritten ist, müssen Steuerzahler vorab ein amts- bzw. vertrauensärztliches Gutachten einholen, um die Kosten absetzen zu können. Denn nur so sei erkennbar, ob die Kosten als steuerlich relevante Heilbehandlungen zu klassifizieren seien. Jetzt muss der Bundesfinanzhof (AZ der Revision: IV B 101/10) entscheiden.