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Arbeitsrecht Nach Fortbildung zwei Jahre bei der Firma bleiben?

31.08.2006, 04:56

Frage : Ich beginne im Herbst nebenberuflich eine zweijährige Zusatzausbildung. Mein Arbeitgeber stellt mich dafür frei und trägt auch die Kosten. Jetzt soll ich mich verpfl ichten, mindestens zwei Jahre nach der Fortbildung bei der Firma zu bleiben – andernfalls muss ich die Kosten zurückzahlen. Ist das rechtens ? Es antwortet Heye de Buhr, Landesrechtsschutzleiter bei ver. di Sachsen-Anhalt.

Vereinbarungen mit einer Bindungsklausel nach Weiterbildungen sind grundsätzlich zulässig. Nur in Ausnahmefällen können derartige Zahlungsverpfl ichtungen wegen dem Verstoß gegen Treu und Glauben – § 242 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB ) – unwirksam sein. Denn : Der Arbeitgeber darf seine Mitarbeiter in der arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit nicht übermäßig beeinträchtigen ( Art. 12 GG ). Der Arbeitnehmer muss mit der Fortbildung eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten haben. Insgesamt muss dem Arbeitnehmer die Erstattungspfl icht zumutbar sein.

Grundsätzlich sind diese Bindungen nur unter Berücksichtigung aller individuellen Umstände zu ermitteln. Einige Beispiele aus der Rechtsprechung : Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Dauer einer Fortbildung ein Indiz für die Qualität der erworbenen Qualifi kation ist. Dauert sie nicht länger als einen Monat und zahlt der Arbeitgeber während dieser Zeit das Entgelt des Arbeitnehmers weiter, ist in der Regel nur eine Bindung bis zu sechs Monaten zulässig.

In einem anderen Fall ist bei einer Fortbildungsdauer bis zu zwei Monaten im Regelfall höchstens eine einjährige Bindung zulässig. Im Sparkassenbereich hat das Bundesarbeitsgericht für eine über zweijährige Ausbildung eine fünfjährige Bindung verworfen, dafür aber eine dreijährige Bindung als berechtigt angesehen. Ein anders Urteil sieht vor, dass eine Lehrgangsdauer bis zu 12 Monaten in der Regel nur dann eine längere Bindung als drei Jahre nach Abschluss der Ausbildung rechtfertigt, wenn durch die Teilnahme am Lehrgang eine besonders hohe Qualifikation verbunden mit überdurchschnittlichen Vorteilen für den Arbeitnehmer entsteht.

Bei einer zweijährigen Zusatzausbildung kann aber grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine nachvertragliche Bindung von zwei Jahren angemessen ist und auch in der Rechtsprechung Bestand hätte.

Wichtig ist aber, dass die Einzelheiten dieser nachvertraglichen Bindung vor Beginn der Ausbildung vereinbart werden. Es ist nicht zulässig, dass der Arbeitnehmer erst während der Ausbildung einen solchen Vertrag unterschreiben soll. ( ukl )

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