1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Nun doch Unterstützung für Friseur-Lehrling

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) Nun doch Unterstützung für Friseur-Lehrling

Von Gudrun Oelze 25.10.2010, 04:18

Eine Jugendliche aus dem Salzlandkreis begann in diesem Sommer eine Ausbildung zur Friseurin. Die Ausbildungsvergütung reicht kaum, um die Fahrtkosten zur Berufsschule und den täglichen Weg vom Heimat- zum Ausbildungsort zu bestreiten. Zudem fahren öffentliche Verkehrsmittel so selten, dass sie extrem lange auf der kurzen Strecke zwischen Wohnungs- und Salontür unterwegs ist und an Samstagen kaum eine Chance hat, pünktlich bei der Meisterin zum Dienst zu erscheinen.

Das Beste sei, an den Ausbildungsort zu ziehen, meinte das Mädchen, und erkundigte sich bei der Agentur für Arbeit nach möglicher finanzieller Unterstützung. Man gab ihr dort einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), den sie ausgefüllt zusammen mit einem unterschriebenen Mietvertrag wieder abgeben sollte.

Die Friseurin in spe ging also auf Wohnungssuche am Ort ihrer Ausbildung, fand eine kleine Bleibe und unterschrieb den Mietvertrag.

Dann der Schock: Der BAB-Antrag wurde abgelehnt. Begründung: "Sie sind zwar außerhalb des Haushaltes Ihrer Eltern untergebracht, jedoch können Sie die Ausbildungsstätte von der Wohnung Ihrer Eltern aus in angemessener Zeit erreichen."

Hätte man das nicht schon bei Aushändigung des Antrags feststellen können?, fragten wir bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Stattdessen verlangte man von dem Mädchen bei Antragstellung einen gültigen Mietvertrag. Nun weiß sie nicht, wovon sie die Miete bezahlen soll.

Eine Stellungnahme zu diesem Sachverhalt kam von der Agentur für Arbeit Sangerhausen. In der Eingangszone der zuständigen Agentur sei unserer Leserin bei der ersten Vorsprache ein Antrag auf BAB einschließlich aller Unterlagen zu den Anspruchsvoraussetzungen ausgehändigt worden. Ob diese im konkreten Fall erfüllt sind, kann erst geprüft werden, wenn der ausgefüllte Antrag mit allen erforderlichen Angaben im Leistungsbereich zur Bearbeitung vorliege.

Als Nachweis für eine anderweitige Unterbringung sei in der Regel die Bescheinigung "Angaben zur Miete", vollständig von beiden Mietparteien ausgefüllt und unterschrieben, einzureichen.

Ferner sei zu prüfen, ob die Ausbildungsstätte von der elterlichen Wohnung aus in angemessener Zeit erreicht werden könnte.

"Eine Ausbildungsstätte ist nicht in angemessener Zeit erreichbar, wenn der Auszubildende bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen für Hin- und Rückweg eine Wegzeit von insgesamt mehr als zwei Stunden benötigt", so die Auskunft der Arbeitsagentur. Zur Wegzeit gehörten auch die notwendigen Wartezeiten vor und nach der täglichen Arbeitszeit. Jeder volle Kilometer Fußweg wird mit 15 Minuten berücksichtigt.

Die Angaben im Erstantrag unserer Leserin hätten jedoch keinen Rückschluss auf die Dauer der Wegzeit zugelassen, der Antrag sei daraufhin abgelehnt worden.

Die tatsächlich lange Wegzeit im Verhältnis zur relativ kurzen Entfernung wurde nun aber nachgewiesen und auch anerkannt, sodass im Ergebnis der erneuten Überprüfung ihres BAB-Antrags der jungen Frau Berufsausbildungsbeihilfe rückwirkend bewil-ligt wurde.