Familienpflegezeitgesetz in Kraft / Kein Rechtsanspruch Pflegezeit - Nur wenn es der Chef erlaubt
Seit dem 1. Januar 2012 haben Beschäftigte die Möglichkeit, für die Pflege von Angehörigen zwei Jahre lang die Arbeitszeit zu verringern. Aber der Chef muss das nicht genehmigen.
Berlin (be.p) l Das neue Familienpflegezeitgesetz ist in kraft. Allerdings gibt es dafür keinen Rechtsanspruch, sondern es bedarf einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Darin kann festgelegt werden, dass der pflegende Angehörige beispielsweise seine Arbeitszeit zwar auf 50 Prozent reduziert, vom Chef aber 75 Prozent seines Gehalts bekommt. Ist die Familienpflege vorbei, wird trotz voller Arbeitszeit solange der reduzierte Lohn gezahlt, bis der Vorschuss abgearbeitet ist.
Wer vorhat, die Familienpflegezeit in Anspruch zu nehmen, sollte sich vorher gut beraten lassen. Gesetzlich Versicherte können beispielsweise zu ihrer Pflegekasse oder zu einem Pflegestützpunkt gehen. Für alle privat Pflegeversicherten ist grundsätzlich die Compass-Pflegeberatung zuständig. Sie ist unter der kostenfreien Telefonnummer 0800-1018800 erreichbar.
Da kein gesetzlicher Anspruch auf Familienpflegezeit besteht, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer genau festlegen, wie lange die Pflegezeit beziehungsweise die wöchentliche Arbeitszeit dauern und auf welche Höhe der Lohn aufgestockt werden soll. Es muss auch festgehalten sein, wie die Arbeitszeit nach der Pflegephase angepasst werden und wie lange eine Gehaltsreduzierung bestehen soll.
Akzeptiert der Arbeitgeber den Wunsch seines Mitarbeiters, muss sich dieser zusätzlich gegen das Risiko des Todes sowie der Erwerbs- und Berufsunfähigkeit versichern. Das unwiderrufliche Bezugsrecht für den Fall der Fälle erhält der Arbeitgeber. Der Beitrag für diese spezielle Police wird laut Paragraph 4 des Familienpflegezeit-Gesetzes unabhängig von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand kalkuliert. Eine Risikoprüfung findet nicht statt. Eine solche Versicherung kann man beispielsweise beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, Sibille-Hartmann-Str. 2-8 in 50969 Köln, abschließen.
Während der Familienpflegezeit genießt der Mitarbeiter Kündigungsschutz. Wird er jedoch danach aus Gründen entlassen, die nicht in seinem Verhalten liegen, muss der Arbeitnehmer den Gehaltsvorschuss nicht zurückzahlen.