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Tourismus Drohender Lufthansa-Streik: Diese 3 Rechte haben Passagiere

Die Piloten von Deutschlands größter Airline sind bereit zum Arbeitskampf. Wer bald Lufthansa gebucht hat, ist besorgt. Das sind die wichtigsten Fluggastrechte – von Entschädigung bis Ersatzflug.

Von Tom Nebe, dpa 01.10.2025, 11:04
Pilotenstreik bei Lufthansa: Streiks können zahlreiche Flugausfälle und Verspätungen verursachen.
Pilotenstreik bei Lufthansa: Streiks können zahlreiche Flugausfälle und Verspätungen verursachen. Sven Hoppe/dpa/dpa-tmn

Frankfurt/Düsseldorf - Ausgerechnet zur Herbstferienzeit müssen Passagiere der Lufthansa mit Pilotenstreiks rechnen. In der Vergangenheit hatte das an einzelnen Tagen zum Ausfall fast aller Flüge geführt. Ob, wann und wie nun konkret gestreikt wird, steht zwar noch nicht fest. Die Rechte von Passagieren in solchen Fällen sind aber klar. Ein Überblick.

1. Recht auf Entschädigung

Kommen Passagiere wegen eines streikbedingten Flugausfalls mehr als zwei Stunden später am Ziel an, stehen ihnen Entschädigungen zwischen 250 und 600 Euro zu – je nach Flugdistanz. Das gilt auch, wenn sie ersatzweise einen Flieger nehmen müssen, der mindestens eine Stunde früher als eigentlich geplant abhebt – aber nur bei Flügen, die binnen 14 Tagen vor Abflug annulliert werden. Findet der gebuchte Flug zwar statt, landet man aber mehr als drei Stunden später als geplant, stehen Passagieren ebenfalls Entschädigungszahlungen zu. So fasst es der auf Fluggastrechte spezialisierte Anwalt Matthias Böse zusammen. 

Ein Streik des eigenen Personals zählt laut Böse nicht als außergewöhnlicher Umstand, mit dem sich eine Airline von der Zahlung der Entschädigungen befreien kann. Das habe der Europäische Gerichtshof 2021 klargestellt.

„Das Argument dafür ist, dass die Airline einfach mehr Geld in die Hand nehmen könnte, dann streiken die Piloten nicht – sie könnte das also abwenden“, erklärt der Anwalt. Anders sei das zum Beispiel bei einem Vulkanausbruch. Fallen dadurch Flüge aus, liegt das nicht im Einflussbereich der Airline. Das bekannteste Beispiel dafür ist der Ausbruch des Eyjafjallajökull auf Island 2010, der durch seine Aschewolken zeitweise den europäischen Flugverkehr quasi zum Erliegen brachte.

2. Recht auf Ersatzbeförderung

Für viele Reisende, die von streikbedingten Flugproblemen betroffen sind, ist es wichtig, dennoch möglichst schnell an ihr Ziel zu kommen. Sie haben bei Flugausfällen und absehbaren, großen Verspätungen von mehr als fünf Stunden laut EU-Verordnung ein Recht auf Ersatzbeförderung. „Da sind die Airlines teilweise sehr schwierig“, sagt Rechtsanwalt Böse mit Blick auf seine berufliche Praxis.

Vor allem buchten die Airlines Passagiere oft nur auf eigene Flüge, teils zwei, drei Tage später, so der Anwalt. Doch er stellt klar: Der Anspruch des Reisenden bestehe darin, auf dem nächstmöglichen Flug befördert zu werden. Das umfasst auch andere Airlines. „Also, wenn etwa KLM, Iberia oder British Airways ebenso an das Reiseziel fliegen, muss mich Lufthansa kostenlos auf die frühestmögliche alternative Flugverbindung umbuchen.“

Auch das Fluggastrechte-Portale Flightright teilt mit Blick auf den möglichen Pilotenstreik bei Lufthansa mit: Fluggesellschaften müssen Ersatzbeförderungen schnellstmöglich organisieren und auch fremde Fluggesellschaften oder Über-Eck-Verbindungen prüfen. Bei innerdeutschen Verbindungen kommen auch Bahnfahrkarten in Betracht.

Was ist, wenn die Lufthansa nicht tätig wird? „Dann darf ich selbst einen anderen Flug buchen und kriege das Geld wieder erstattet“, sagt Matthias Böse. Das sei natürlich gerade bei kurzfristigen Flügen teilweise extrem teuer. Aber er habe bisher keinen einzigen Fall vor Gericht erlebt, wo Passagiere in so einem Fall kein Recht bekommen und kein Geld zurückerhalten hätten.

Wichtig ist: Bevor man selbst einen Ersatzflug bucht, muss die Lufthansa die Möglichkeit bekommen, sich selbst darum zu kümmern. Die Frist sollte sich nach den Umständen richten und könne auch nur wenige Minuten betragen, wenn die Annullierung erst kurz vor Abflug bekanntgegeben wird, so Böse.

Übrigens gilt das Recht auf Ersatzbeförderung auch für Flüge, die noch weit in der Zukunft liegen. Beispiel: Man wüsste jetzt schon, Ende Oktober wird gestreikt und der Herbstferien-Flug fällt deshalb aus. Dann könnte man laut Böse darauf pochen, dass man auf eine alternative Verbindung an diesem Tag umgebucht wird. Das muss dann auch nicht Lufthansa sein.

Anders sieht es aus, wenn man sich sagt: Okay, das ist mir alles zu stressig. Statt an dem Tag Ende Oktober will ich ersatzweise lieber zu Weihnachten fliegen – diese Wahl haben Passagiere nämlich bei einer Flugannullierung auch: Der Ersatzflug kann auch weiter in der Zukunft liegen. In dem Fall müssten sie es akzeptieren, wenn sie nur Lufthansa-Verbindungen angeboten bekommen, wie der Anwalt erläutert.

Wenn man keine Ersatzbeförderung von Lufthansa möchte, kann man Böse zufolge bei Flugabsagen und Verspätungen von mehr als drei Stunden auch den Ticketpreis zurückverlangen. Dann muss man sich allerdings selbst darum kümmern, wie man ans Ziel kommt. Lufthansa wäre nicht mehr in der Pflicht.

3. Recht auf Unterstützung

Am Flughafen gestrandet, weil der Flug kurzfristig ausfällt oder sich stark verspätet? Dann haben Passagiere Anspruch auf Essen und Getränke am Flughafen, ebenso auf zwei kostenlose Telefonate.

Ab wann der Anspruch besteht, hängt von der Flugdistanz ab, wie die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr erklärt. Bei Kurzstreckenflügen bis 1.500 Kilometern besteht er schon ab zwei Stunden Abflugverspätung, bei Distanzen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern ab drei Stunden, bei allen längeren Flügen ab vier Stunden. Kommt man nicht mehr weg, muss die Airline auch die Hotelübernachtung bezahlen.

„Stellt mir die Lufthansa keine Verpflegung oder kein Hotel, kann ich mich auch selbst kümmern und bekomme das später erstattet“, sagt Rechtsanwalt Böse. Wichtig ist dann: Belege aufheben.

Übrigens: Ist der betroffene Flug Teil einer Pauschalreise, sollte man sich auch an den Reiseveranstalter wenden. Der muss sich dann um mögliche Ersatzflüge kümmern. Ansprüche auf Entschädigungen bestehen allerdings weiterhin wie beschrieben gegenüber der Airline.

Zu beachten ist nur: Macht man auch gegenüber dem Veranstalter Entschädigungen geltend, etwa eine Reisepreisminderung, weil man aufgrund eines Flugausfalls weniger Urlaubstage hatte, werden die mit möglicherweise geleisteten Entschädigungszahlungen der Airline verrechnet.