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Visitenkarten am Auto Richter setzen "wilder Werbung" Grenzen

28.07.2010, 04:49

Düsseldorf ( rgm ). Fast jeder Autofahrer hat schon einmal eine Visitenkarte eines potenziellen Autokäufers an seinem Fahrzeug gehabt. Die Justiz setzt dieser zunehmend häufiger praktizierten " wilden Werbung " nunmehr Grenzen. Visitenkarten an Autos zu klemmen, die auf öffentlichen Parkplätzen abgestellt sind, um sich selbst als potenziellen Aufkäufer ins Spiel zu bringen, stellt eine " genehmigungspflichtige Sondernutzung " dar, hat jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden ( Az .: IV-4 Ws 57 / 10. Die Begründung der Richter : Das Verteilen der Kärtchen diene ausschließlich gewerblichen Zwecken und gehe damit über das hinaus, was unter den sogenannten " Gemeingebrauch " von Straßen falle. Händler müssen sich eine Erlaubnis bei der jeweiligen Straßenbaubehörde holen, erläutern ARAG-Experten. Diese Regelung für Autohändler gilt ähnlich wie für Einzelhändler, die mit einem Schild auf dem Gehweg werben. Die Richter wiesen die Beschwerde eines Autohändlers zurück.