Finanzen Rundfunkbeitrag für den Wohnwagen?
Wie sieht es mit dem Rundfunkbeitrag im Winter aus, wenn der Campingplatz stillgelegt ist? Das wollte ein Leser wissen.
Magdeburg l Seit Jahren schon zahlt ein Leser aus Magdeburg den doppelten Rundfunkbeitrag: zum einen für seine Wohnung in der Landeshauptstadt und zum anderen als Camper für seinen in einem Touristikzentrum stehenden Wohnwagen.
Ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheiten, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet sind oder genutzt werden, gelten nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nun einmal als Wohnung, sofern sie einen eigenen Eingang haben und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar sind, argumentiert der Beitragsservice auf Anfrage des Leser-Obmanns. Als solche werden also auch Wohnwagen angesehen, wenn diese nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
Allerdings können Dauercamper Rundfunkbeitrag sparen – aber nur auf Antrag. Eine Befreiung kann für sechs Monate im Jahr gewährt werden, wenn auf dem Stellplatz kein dauerhaftes Wohnen möglich ist – etwa, weil sich der Campingplatz in einem nach der Baunutzungsverordnung definierten Erholungsgebiet (Paragraf 10 BauNVO) befindet.
Auch wenn es auf dem Stellplatz in der kalten Jahreszeit kein Wasser und Strom gibt, erhalten Besitzer von Campingwagen ebenfalls eine saisonale Freistellung von der Beitragspflicht. Doch muss mit einer Bescheinigung der Platzverwaltung nachgewiesen werden, für welchen Zeitraum die Versorgung auf dem Campingplatz insgesamt stillgelegt ist, so die Auskunft vom Beitragsservice.
Ein Schreiben des Touristikzentrums, dass unser Leser dort gemeldet sei, genügt der Behörde indes nicht. Privat genutzte Zweitwohnungen sind neuerdings doch aber gar nicht mehr beitragspflichtig, verweist hingegen der Magdeburger auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom Juli 2018. Darin hatte das Gericht unter anderem festgelegt, dass Inhaber/-innen von Nebenwohnungen den Rundfunkbeitrag nicht doppelt zahlen müssen. Doch darf die Zahlung des Rundfunkbeitrags nicht einfach eingestellt werden. Auch hierfür ist ein Antrag zu stellen, so die Verwaltungsgemeinschaft von ARD, ZDF und Deutschlandradio, die aus der früheren Gebühreneinzugszentrale GEZ hervorging.
Der Antrag sei binnen drei Monaten nach Einzug in eine Nebenwohnung zu stellen. Ansonsten erfolge die Befreiung erst ab dem Monat der Antragstellung. Eine rückwirkende Befreiung sei nicht länger vorgesehen, heißt es auf www.rundfunkbeitrag.de. Dort können Befreiungsanträge auch online, zusammen mit der amtlichen Bescheinigung über die melderechtliche Anmeldung von Haupt- und Nebenwohnungen nebst jeweiligem Einzugsdatum oder einem Zweitwohnungssteuerbescheid gestellt werden.
Das gelte auch für den Wohnwagen unseres Lesers. Wenn er diesen als Nebenwohnung befreien lassen möchte, müsse er eine entsprechende melderechtliche Bescheinigung vorlegen. Ansonsten könne er den Wohnwagen auch saisonal abmelden, wenn er dessen Dauernutzungsverbot etwa durch Einstellung der Strom- und Wasserversorgung des Campingplatzes in den Wintermonaten nachweist. Dauerhaft abmelden könne er ihn, wenn eine Wohnnutzung aus bauordnungsrechtlichen Gründen untersagt ist, so der Beitragsservice auf Nachfrage des Leser-Obmanns.