Häufige Praktika außerhalb des Wohnortes / Mehraufwendungen für Fahrtkosten müssen nachgewiesen werden Schüler-Bafög: Ausbildungsbedarf wird nicht mitangerechnet
Während ihrer schulischen Ausbildung zur Physiotherapeutin muss eine junge Stendalerin im zweiten Lehrjahr häufig zu Praktikas außerhalb des Wohnortes fahren. Einen Zuschuss zu diesen Kosten erhalte sie jedoch nicht, wurde ihr sowohl vom Amt für Ausbildungsförderung als auch vom Jobcenter mitgeteilt.
Die Auszubildende bezieht Schüler-Bafög, einen Wohngeldzuschuss und ein paar Euro für den Lebensunterhalt vom Jobcenter. "Wenn wir nicht von irgendeiner Behörde für die Fahrtkosten Hilfe bekommen, besteht die Gefahr, dass meine Tochter die Ausbildung abbrechen muss", schrieb die auf ALG II angewiesene Mutter.
Kann das wirklich gewollt sein, nur weil es eine schulische Ausbildung ist? Vom Schüler-Bafög rechnet die SGB-II-Behörde nicht den vollen Betrag an, sondern setzt davon 20 Prozent des für Schüler, die nicht im Haushalt der Eltern wohnen, geltenden Förderungssatzes ab, teilte das Jobcenter mit.
Dieser Betrag gilt als sogenannte "zweckbestimmte Einnahme" für einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf. Statt der 212 Euro Schüler-Bafög im Monat werden daher also nur 93 Euro beim ALG-II-Anspruch der Bedarfsgemeinschaft als Einkommen der Tochter berücksichtigt, wozu allerdings noch das Kindergeld hinzukommt. Werden für Fahrtkosten und Ausbildungsmaterial insgesamt aber mehr als der pauschale "ausbildungsbedingte Mehrbedarf" benötigt, können diese Kosten vom Azubi zusätzlich bei der SGB-II-Behörde geltend gemacht werden. Auf Nachweis und Antrag könnte sich dadurch das jetzt berücksichtigte "Einkommen" der Schülerin aus den verbliebenen 93 Euro Bafög vermindern und ihr ALG-II-Anspruch entsprechend steigen.