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Kundenrechte bei Pilotenstreik Stornieren, Bahnfahren oder warten

16.09.2014, 01:11

Frankfurt/Main (AFP) l Die Pilotengewerkschaft Vereinigung Cockpit hat den für Dienstag geplanten Streik bei der Lufthansa abgesagt. Die Lufthansa-Geschäftsleitung habe der Vereinigung Cockpit einen veränderten Forderungskatalog zur Übergangsversorgung übermittelt, teilte die Gewerkschaft am Abend mit. Wenn es dennoch zu einem Arbeitskampf kommt, gelten folgende Regelungen:

Informationen

Erster Ansprechpartner für Flugreisende ist immer die Fluggesellschaft, bei Pauschalreisen der Reise- veranstalter. Auch der jeweilige Flughafen bietet auf seiner Internetseite ausführliche Informationen über die aktuellen Abflug- und Ankunftszeiten. Infos aus dem Internet sollten ausgedruckt werden.

Bahnfahren, stornieren oder umbuchen

Einen wegen Streiks gestrichenen Flug kann der Kunde stornieren, er bekommt dann sein Geld zurück. Wer trotzdem fliegen will, hat Anspruch auf einen späteren Flug. Das kann aber dauern, bis der Streik vorbei ist - und auch länger, da ein Rückstau entstehen kann. Innerdeutsch reisende Fluggäste können alternativ den Zug nehmen, müssen ihr Ticket dafür aber am Check-in-Automaten, am Lufthansa-Schalter oder im Internet gegen einen Reisegutschein für die Deutsche Bahn tauschen. Damit können Betroffene direkt in den Zug einsteigen. Bei internationalen Zugverbindungen müssen die Reisegutscheine vor Fahrtantritt in einem DB-Reisezentrum gegen eine Fahrkarte eingetauscht werden.

Verspätung

Bei Flügen bis zu 1500 Kilometern haben Fluggäste ab zwei Stunden Verspätung Anspruch auf Betreuungsleistungen - also Telefonate, Getränke, Mahlzeiten und gegebenenfalls eine Übernachtung im Hotel. Bei einer Strecke von 1500 bis 3500 Kilometern gibt es Unterstützung nach drei Stunden, ab 3500 Kilometern nach vier Stunden.

Pünktlichkeit

Auch bei einer großen absehbaren Verspätung sollten Passagiere immer zur ursprünglichen Abflugzeit am Flughafen sein. Es besteht sonst die Gefahr, dass die Fluggesellschaft doch früher einen Ersatzflug anbieten kann - und der Reisende ihn dann verpasst.

Entschädigung

Bei Annullierung, Überbuchung oder Verspätung ab drei Stunden haben Passagiere zwar laut EU-Verordnung Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro - aber nur, wenn kein "außergewöhnlicher" Umstand daran schuld ist. Die Fluggesellschaften werten Streiks aber wie miserables Wetter als außergewöhnlichen Umstand. Entschädigung gibt es nicht.